Steuererklärung selbst erstellen (24 Steuertipps) - Wie Sie Ihre Einkommensteuer mit Ihrer Einkommensteuererklärung zurück holen

 

Herzlich Willkommen zu meiner kleinen Anleitung zur Steuererklärung.

 

Sie setzen sich mit dem Thema Steuererklärung auseinander. Das bedeutet entweder Sie sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben oder Sie würden gerne freiwillig eine abgeben. Ich möchte Ihnen gerne helfen Ihre Steuererklärung in kürzerer Zeit zu erstellen und gleichzeitig eine hohe Steuererstattung zu erhalten. Hierzu möchte ich Ihnen alles nötige Wissen vermitteln. Ein Teil dieses Wissens finden Sie in diesem Artikel. Lassen Sie uns zunächst einmal klären, wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.

 

Diese Anleitung beschäftigt sich mit folgenden Punkten:

 

1. Wer muss eine Steuererklärung machen?

2. Steuererklärung Frist

3. Lohnt sich eine Steuererklärung?

4. Allgemeine Tipps zur Einkommensteuererklärung

5. Wie kann ich meine Steuererklärung schneller machen?

6. Was kann man von der Einkommensteuer absetzen?

7. Besonderheiten bei der Einkommensteuererklärung einzelner Personengruppen

8. Was ist zu tun wenn der Einkommensteuerbescheid kommt?

9. Kostenlose Arbeitshilfen und Mustereinsprüche

 

Hierbei gehe ich in diesem Artikel auf folgende 24 Steuertipps ein:

 

1. Freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung

2. Einkommensteuererklärung rückwirkend abgeben

3. Kopien erstellen

4. Belege sortieren

5. Runden in den Formularen

6. Vereinfachte Steuererklärung

7. Vorausgefüllte Steuererklärung

8. Fahrtkosten Wohnung und Arbeitsplatz / erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale)

9. Beruflich veranlasste Reisekosten

10. Arbeitsmittel

11. Computer / Laptop berufliche Nutzung

12. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

13. Aus- und Fortbildungskosten

14. Studienkosten

15. Kontoführungsgebühren

16. Bewerbungskosten

17. Steuerberatungshilfen

18. Häusliches Arbeitszimmer

19. Umzugskosten

20. Einstand, Ausstand, Geburtstagsfeier, Dienstjubiläen, Beförderungen

21. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

22. Außergewöhnliche Belastungen

23. Steuerbescheid prüfen

24. Einspruch einlegen

 

 

 

Wer muss eine Steuererklärung machen?

 

Um dies festzustellen, bedarf es immer einer Prüfung des Einzelfalles. Die gute Nachricht ist, als Arbeitnehmer müssen Sie grundsätzlich keine Steuererklärung erstellen (keine Abgabepflicht). Wenn Sie nur Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (ohne Abfindungen) beziehen und Steuerklasse I oder IV haben sowie bei dem Finanzamt keinen Freibetrag oder Faktor oder eine getrennte Veranlagung beantragt haben, dann sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und können bei „Steuererklärung Frist“ weiterlesen. Eine Abgabepflicht besteht jedoch für das Jahr 2018, wenn Sie z. B. die folgenden Bedingungen des § 46 EStG erfüllen:

 

Lohnersatzleistungen:

Wenn Sie in 2018 Einkünfte von mehr als € 410,00 bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zu diesen Einkünften zählen etwa Arbeitslosen- oder Elterngeld. Es handelt sich hierbei um Einkünfte, die nicht selbst versteuert werden, jedoch Ihren Steuersatz beeinflussen.

 

Nebeneinkünfte: 

Wenn Sie neben Ihrem Arbeitslohn weitere Einkünfte von insgesamt mehr als € 410,00 im Jahr haben, sind Sie ebenfalls zur Abgabe verpflichtet. Hierunter fallen z. B. Vermietungseinkünfte und Renten.

 

Lohnsteuerfreibetrag: 

Haben Sie sich einen Lohnsteuerfreibetrag (z. B. für Fahrtkosten zur Arbeit) eintragen lassen? Dann müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, außer Sie haben als Single höchstens €

11.200,00 oder als Ehepaar höchstens € 21.250,00 verdient.

 

Steuerklasse:

Wenn ein Arbeitgeber Sie bei Ihrer Gehaltsabrechnung mit der Steuerklasse VI abrechnet, sind Sie abgabepflichtig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie mehrere Beschäftigungsverhältnisse parallel haben. Eine Erklärungspflicht besteht ebenfalls, wenn Sie und Ihr Ehepartner die Steuerklassen III/IV oder IV/IV mit Faktor gewählt haben. Die Wahl Ihrer Steuerklasse hat nämlich, über das ganze Jahr gesehen, keinen Einfluss auf Ihre Steuerlast. Sie können nur die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer beeinflussen. Die Lohnsteuer wird Ihnen bei der Jahreserklärung als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet. Wenn Sie also wenig Lohnsteuer gezahlt haben, ergibt sich bei der Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung für Sie. Wenn Sie hingegen (zu) viel Lohnsteuer gezahlt haben, bekommen Sie bei der Einkommensteuererklärung eine Steuererstattung.

 

Abfindungen: 

Wenn Sie eine Abfindung erhalten haben, die nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert wurde, sind Sie ebenfalls abgabepflichtig.

 

Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug:

Wenn Sie steuerpflichtige Kapitaleinkünfte bezogen haben, von denen keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde, müssen Sie diese erklären. Hierzu zählen nicht die Kapitalerträge, die aufgrund des Sparerpauschbetrages (€ 801,00 je Person die immer unversteuert bleiben) nicht versteuert wurden. Ein Beispiel hierfür wären Kapitalerträge aus Krediten (P2P-Lending).

 

Getrennte Veranlagung:

Wenn Sie oder Ihr Partner die getrennte Veranlagung wählen, besteht ebenfalls eine Abgabepflicht.

 

Verlustvortrag im Vorjahr:

Wenn in Ihrem Einkommensteuerbescheid für 2017 ein Verlustvortrag festgestellt wurde, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für 2018 abzugeben. Der Verlustvortrag wird dann mit den positiven Einkünften verrechnet und vermindert somit Ihre Steuerlast.

 

Einnahmen Selbständiger oder Gewerbetreibender:

Wenn Sie Einkünfte als Selbstständiger oder Gewerbetreibender erzielen, sind Sie grundsätzlich auch verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

 

Rentner:

Wenn Sie als Rentner Einkünfte haben, die den Grundfreibetrag in Höhe von € 9.000,00 (Ehepaare € 18.000,00) übersteigen, sind Sie ebenfalls abgabepflichtig. Wenn Sie ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen, können Sie Ihre Einkünfte einfach berechnen. Nehmen Sie Ihre Jahresente einschließlich Versicherungsbeiträge für 2018 und ziehen Sie Ihren Rentenfreibetrag sowie Ihre Werbungskosten (mindestens € 102 Werbungskostenpauschale) ab. Liegt diese Summe über € 9.000,00 (bei Ehepaaren über € 18.000,00) sind Sie für 2018 zur Abgabe verpflichtet. 

Freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Steuertipp #1)

 

Auch wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht, lohnt es sich jedoch in der Regel eine Einkommensteuererklärung freiwillig abzugeben.

 

Steuererklärung Frist

 

Frist bei Abgabepflicht

 

Wenn Sie verpflichtet sind eine Steuererklärung für 2017 abzugeben und diese selbst erstellen, ist die Abgabefrist der 31. Mai 2018. Wenn Sie sich auf elster.de registriert haben und Ihre Einkommensteuererklärung mit elektronischer Signatur übermitteln, verlängert sich in manchen Bundesländer (nämlich in Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg) die Frist bis zum 31. Juli 2018. In Rheinland-Pfalz gilt der 31. Juli 2018 sogar unabhängig von der Übermittlungsform als Abgabetermin.

 

Wenn Sie die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember 2018. Darüber hinaus kann Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2019 gewährt werden.

 

Ab dem Jahr 2018 haben Sie etwas länger Zeit um Ihre Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Frist lautet dann 31. Juli des Folgejahres, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen. Also müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung 2018 bis zum 31. Juli 2019 einreichen.

 

Fristverlängerung

 

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zu der Frist nicht fertigstellen können, sollten Sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen und eine Fristverlängerung beantragen. Häufig wird die Frist bis in den September hinein verlängert.

 

Frist bei freiwilliger Abgabe

 

Wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, haben Sie vier Jahre Zeit Ihre Steuererklärung abzugeben (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das heißt für Ihre Einkommensteuererklärung 2017 (Einkommensteuererklärung 2018) ist die Abgabefrist der 31. Dezember 2021 (31. Dezember 2022). Wenn Sie diese Frist versäumen, können Sie keine Steuerveranlagung mehr beantragen und somit keine Steuererstattung mehr erhalten.

 

Allerdings kann es sich unter Umständen lohnen Ihre Steuererklärung erst nach dem 01.04.2019 (01.04.2020) abzugeben. Denn ab diesem Datum verzinst Ihnen das Finanzamt eine Steuererstattung mit 6 % (!) Jahreszins (gem. § 233a AO). Allerdings gibt es mittlerweile Gerichtsverfahren, welche die Verfassungsmäßigkeit eines so hohen Zinses in Zeiten der Niedrigzinsphase bezweifeln. Es könnte also sein, dass der Zins nach unten angepasst und der Zinsvorteil in naher Zukunft vermindert wird.

 

Sie sollten Ihre Einkommensteuererklärung in jedem Fall so früh wie möglich erstellen, da Sie sich dann an die Sachverhalte noch am besten erinnern können. Oder wissen Sie heute noch, welche Arbeitsmittel Sie vor drei Jahren gekauft haben? Wenn Sie Ihre Steuererstattung von dem Finanzamt verzinsen lassen möchten, empfehle ich Ihnen Ihre Steuererklärung zu erstellen und alles fertig vorzubereiten. Danach sorgen Sie dafür, dass Sie rechtzeitig daran erinnert werden Ihre Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu senden.

Einkommensteuererklärung rückwirkend abgeben (Steuertipp #2)

 

Dies gilt übrigens nicht nur für Ihre Einkommensteuererklärung 2017. Sie können für alle Jahre, die weniger als vier Jahre her sind, noch eine Erklärung rückwirkend einreichen. Sie können also bis zum 31. Dezember 2019 noch für das Jahr 2015 und alle späteren Jahre eine Steuererklärung abgeben.

 

 

Lohnt sich eine Steuererklärung

 

Die erste Frage, die sich die meisten im Zusammenhang mit der Steuererklärung stellen ist: Lohnt sich eine Einkommensteuererklärung? Nach der aktuellsten Erhebung des vgl. statistisches Bundesamt für das Steuerjahr 2013 gab es für die Einkommensteuererklärung durchschnittlich stolze € 935,00 an Steuererstattung. In der Regel lohnt es sich also eine Steuererklärung abzugeben. Leider gibt es für den Einzelfall keine pauschale Antwort ob sich der Aufwand lohnt. Wenn Sie einen oder mehrere der folgenden Fälle erfüllen, können Sie davon ausgehen, dass sich eine Steuererklärung für Sie lohnt:

 

Werbungskosten

 

Wenn Sie Werbungskosten hatten, lohnt es sich für Sie eine Einkommensteuererklärung zu er­stellen. Falls Ihnen Werbungskosten kein Begriff ist, können Sie weiter unten unter „Werbungskosten“ nachlesen, was genau Werbungskosten sind.

 

Werbungskosten wirken sich nur aus, wenn Sie insgesamt mehr als € 1.000,00 (Ar­beitnehmer-Pauschbetrag) an Werbungskosten geltend machen. Allerdings wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag häufig bereits durch die Fahrten zur Arbeit (Entfer­nungspauschale) überschritten. Daher sollten Sie Ihre Werbungskosten zunächst überschlagen um zu sehen, ob Sie die € 1.000,00 überschreiten.

 

Spenden

 

Spenden lassen sich als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Wenn Sie also in 2018 gespendet haben, wird sich eine Steuererklärung vermutlich lohnen. 

 

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:

 

Diese Ausgaben kommen bei nahezu jedem Steuerpflichtigen vor und können Ihre Steuerlast erheblich senken. Hatten Sie eine Haushaltshilfe, Hausmeisterservice oder Handwerkerleistungen in Anspruch genommen? Dann können Sie sich 20 % des Lohnanteils wiederholen.

 

Sparer-Pauschbetrag

 

Haben Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag (€ 801,00 für Singles, € 1.602,00 bei Ehepaaren) bei Ihrer Bank eingereicht? Falls nicht, wurden Ihre Zinsen und Dividenden in voller Höhe versteuert und die Einkommensteuer von Ihrer Bank einbehalten. Den Sparer-Pauschbetrag können Sie mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung noch einreichen, so dass Sie die zu viel abgeführte Einkommensteuer erstattet bekommen.

 

Grundfreibetrag

 

Wenn Sie weniger als den Grundfreibetrag verdient haben, z. B. weil Sie nicht das ganze Jahr über gearbeitet haben, dann müssen Sie keine Einkommensteuer zahlen. Wurde von Ihrem Gehalt Lohnsteuer einbehalten, können Sie sich diese mit der Einkommensteuererklärung 2018 zurückholen.

 

 

Außergewöhnliche Belastungen

 

Hatten Sie durch persönliche Schicksalsschläge wie z.B. Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, Todesfälle etc. Kosten, die Ihnen nicht von einer Versicherung erstattet wurden? Dann können Sie diese, sofern die Aufwendungen eine zumutbare Grenze übersteigen, von der Einkommensteuer absetzen.

 

 

Verlustvortrag feststellen lassen

 

Wenn Sie im Jahr der Steuererklärung höhere berufliche Ausgaben hatten, als Sie verdient haben, lohnt es sich eine Einkommensteuererklärung abzugeben und den Verlust feststellen zu lassen. Der Verlust wird Ihnen dann in der nächsten Steuererklärung, in der Sie positive Einkünfte haben, angerechnet. Der klassische Fall hierfür wäre der Student, der bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und noch einmal studiert (siehe „Studenten Steuererklärung“).

 

 

Steuerschnellrechner

 

Wenn Sie überschlagen möchten, wie hoch Ihre Steuererstattung ausfallen könnte, gelangen Sie hier zum online Steuerrechner von welt.de. Das Problem aller Steuerrechner ist jedoch, dass Sie die Schnellrechner eigentlich erst sinnvoll verwenden können, wenn Sie Ihre Einkünfte, Werbungskosten und Sonderausgaben bereits ermittelt haben. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie allerdings den anstrengenden Teil bereits hinter sich und können auch Ihre Daten in ELSTER eingeben und dort die sehr genaue Berechnung automatisch erstellen und anschauen. Sie können sich Ihre Einkommensteuer in ELSTER bereits vorab berechnen lassen, bevor Sie dem Finanzamt irgendwelche Daten übermittelt haben.

 

 

Diese Formulare müssen Sie ausfüllen

 

Falls Sie Ihre Einkommensteuererklärung in Papierform abgeben möchten, finden Sie hier alle Steuererklärungsformulare, die Sie brauchen. Aber welche davon müssen Sie ausfüllen?

  

Ausnahmslos alle Steuerpflichtigen müssen den Mantelbogen („ESt 1 A“) ausfüllen, außer Sie geben eine vereinfachte Steuererklärung ab (siehe „Vereinfachte Steuererklärung“).

 

 

Anlage N benötigen Arbeitnehmer 

Alle Arbeitnehmer müssen eine Anlage N abgeben, in welcher Sie Ihren Arbeitslohn und Ihre Werbungskosten erklären. Im Downloadbereich am Ende der Seite, habe ich Ihnen eine kostenlose Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt, mit der Sie die Werbungskosten ermitteln können. Die Anlage N muss nicht abgegeben werden, wenn eine vereinfachte Steuererklärung eingereicht wird.

 

 

Anlage V muss von Vermietern eingereicht werden 

In die Anlage V müssen Vermieter Ihre Mieteinnahmen und Werbungskosten eintragen (siehe „Vermieter Steuererklärung“).

 

 

Anlage Vorsorgeaufwand ist von Versicherungsnehmern abzugeben

In der Anlage Vorsorgeaufwand sind Ihre Beiträge zu Ihren Versicherungen einzutragen, die Sie als Sonderausgaben absetzen können. Dies sind z. B. Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungsbeiträge.

 

 

Anlage Kind ist von Eltern auszufüllen

Für jedes steuerliche Kind müssen Sie eine separate Anlage Kind ausfüllen.

 

Ihr Kind gilt als steuerliches Kind, wenn es in dem Veranlagungsjahr (das Jahr auf das sich die Steuererklärung bezieht) unter 18 Jahre alt ist oder volljährig ist und:

  • sich in einer Ausbildung befindet

  • eine Übergangszeit von höchstens 4 Monaten hatte (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten)

  • eine Berufsausbildung, mangels Ausbildungsplatz, nicht beginnen / fortsetzen konnte

  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen internationalen Jugendfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland leistet

  • den gesetzlichen Grundwehr-/Zivildienst oder einen davon befreienden Dienst geleistet hat, der vor dem 01.07.2011 begonnen wurde (die Berücksichtigung als Kind kann sich in diesem Fall um die Dauer des Dienstes verlängern)

 

 

Anlage KAP ist von Sparern abzugeben 

Wenn Sie Kapitalerträge erzielt haben, von denen keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde, sind Sie verpflichtet eine Anlage KAP abzugeben. Wenn Ihre Kapitaleinkünfte insgesamt weniger als € 801,00 (bei Ehepaaren € 1.602,00) betragen haben, müssen Sie keine Anlage KAP abgeben. Es lohnt sich jedoch regelmäßig, eine Anlage KAP einzureichen und die Kapitaleinkünfte zu erklären. Nämlich dann, wenn der private Steuersatz niedriger als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25% ist oder der Freibetrag in Höhe von € 801,00 je Person nicht bei der Bank eingereicht wurde. Gerne können Sie meine kostenlose Arbeitshilfe am Ende dieser Seite verwenden um Ihre Anlage KAP auszufüllen.

 

 

Anlage R ist von Rentnern auszufüllen 

Rentner die eine Steuererklärung abgeben, müssen in der Anlage R Ihre Bezüge und Ihre Werbungskosten erklären.

  

 

Anlage SO ist bei Veräußerungsgeschäften abzugeben 

Wenn Sie private Veräußerungsgeschäfte getätigt haben müssen Sie diese in der Anlage SO erklären. Private Veräußerungsgeschäfte sind z. B. der Erwerb und die Veräußerung eines Grundstücks innerhalb von 10 Jahren.

 

  

Anlage AV 

Die Anlage AV ist von Riester-Sparern abzugeben. Mit dieser Anlage kann der Sonderausgabenabzug für die Riesterbeiträge beantragt werden.

  

Die Formulare Anlage G, S und EÜR müssen elektronisch übermittelt werden. Das Papierformular wird von der Finanzverwaltung nur in Härtefallen akzeptiert.

 

 

Anlage G 

Die Anlage G ist von Gewerbetreibenden auszufüllen. Hierzu zählen z. B. Betreiber von Photovoltaikanlagen, Händler etc.

 

  

Anlage S 

Das Formular Anlage S ist von Selbstständigen abzugeben.

 

 

Anlage EÜR

Freiberufler können Ihren Gewinn mithilfe der Einnahmen Überschuss Rechnung ermitteln und mit der Anlage EÜR übermitteln. 

 

Allgemeine Tipps zur Einkommensteuererklärung

Kopien erstellen (Steuertipp #3)

 

Erstellen Sie Kopien der Dokumente, die Sie an das Finanzamt schicken. Sollten Ihre Unterlagen bei dem Finanzamt abhanden kommen, können Sie so die Ausgaben immer noch nachweisen.

 

 

Belege sortieren (Steuertipp #4)

 

Sortieren Sie zunächst die Belege und tragen Sie dann die Daten in das Formular ein. Wenn Sie alle Dokumente nur einmal in die Hand nehmen möchten, werden Sie aufgrund der Informationsflut schnell überfordert sein. Daher rate ich Ihnen, bearbeiten Sie die Dokumente von Anfang an immer nur unter einen bestimmten Aspekt und konzentrieren Sie sich voll und ganz auf diesen. Wie Sie Ihre Belege richtig sortieren, können Sie in meinem Artikel "Steuererklärung richtig vorbereiten" nachlesen.

Runden in den Formularen (Steuertipp #5)

 

Bei allen Zeilen die keinen ausdrücklichen Vermerk zum runden haben gilt: Wenn Sie volle Euro Beträge eintragen müssen, dann runden Sie zu Ihren Gunsten. Wenn Sie also Ausgaben eintragen, runden Sie auf und bei Einnahmen runden Sie ab. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn in dem Formular ausdrücklich etwas anderes steht.

 

Wie kann ich meine Steuererklärung schneller machen?

Es gibt viele Möglichkeiten bei Ihrer Steuererklärung Zeit zu sparen. Im folgenden möchte ich Ihnen zwei davon aufzeigen, nämlich die vereinfachte Steuererklärung und die vorausgefüllte Steuererklärung.

  

 

Vereinfachte Steuererklärung (Steuertipp #6)

 

Die vereinfachte Steuererklärung („ESt 1 V“) können Sie ausschließlich in Papierform und nicht elektronisch abgeben. Sie können dieses Formular verwenden, wenn Sie ausschließlich Lohn aus nichtselbständiger Arbeit und ggf. noch Entgeltersatzleistungen (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) im Inland bezogen haben. Die vereinfachte Steuererklärung hat den Vorteil, dass sie stark verkürzt ist und dutzende Zeilen weniger auszufüllen sind, als bei der „normalen“ Einkommensteuererklärung. Die zweiseitige vereinfachte Steuererklärung ersetzt den vierseitigen Mantelbogen und die vierseitige Anlage N. Allerdings können in diesem Formular nur die dort angegebenen Werbungskosten und Sonderausgaben angegeben werden. Die Anlage Vorsorgeaufwand und die Anlage Kind müssen Sie, sofern relevant, zusätzlich ausfüllen und einreichen. 

 

Vorausgefüllte Steuererklärung (Steuertipp #7) 

 

Bei der vorausgefüllten Steuererklärung können Sie die Daten, welche dem Finanzamt ohnehin vorliegen, elektronisch abrufen (sogenannter Belegabruf) und sparen sich somit das händische Eintragen. Die vorausgefüllte Steuererklärung können Sie nur nutzen, wenn Sie sich bei ELSTER-Online registriert haben und Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch übermitteln möchten. 

 

Schnelle Einkommensteuererklärung 2017

Ich kann Ihnen helfen, Ihre Steuererklärung wesentlich schneller zu erstellen und vermittele Ihnen alles Wissen, das Sie hierzu brauchen. Jeder kann seine Steuererklärung stressfrei in einer guten Zeit selbst erstellen, auch Sie! In meinem Buch "Schnelle Einkommensteuererklärung 2017" zeige ich Ihnen, wie Sie Ihre Steuererklärung wesentlich schneller erstellen können und dabei unglaublich viel Steuern sparen können. Sie können mithilfe dieses Buches jede Menge Zeit sparen und eine hohe Steuererstattung bekommen. Das E-Book ist bei Amazon bereits für € 6,99 erhältlich. Das Taschenbuch können Sie für € 14,49 im Onlineshop Ihres Vertrauens erwerben. Sollte Ihnen mein Buch wider erwarten nicht geholfen haben, dann schreiben Sie mir bitte eine E-Mail (info@geld-berater.com), was genau nicht Ihren Erwartungen entsprochen hat und wir werden das Problem gemeinsam lösen!

Was kann man von der Einkommensteuer absetzen?

Es gibt im wesentlichen vier Arten von Ausgaben, die Ihre Steuerlast senken. Diese sind: Werbungskosten, Steuerermäßigungen, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

 

 

Werbungskosten

 

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die Sie tragen um Ihren Arbeitsplatz zu bekommen und zu behalten. Da das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von € 1.000,00 steuermindernd berücksichtigt, lohnt es sich nur Werbungskosten zu erklären, wenn Ihre Werbungskosten mehr als € 1.000,00 betragen haben (siehe § 9a EStG).

 

Im folgenden werden einige der wichtigsten Werbungskosten kurz dargestellt. Wenn Sie weitere kostenlose Informationen suchen, was Sie als Werbungskosten absetzen können, empfehle Ich Ihnen meinen Artikel Werbungskosten. Wenn Sie unglaubliche alltägliche 128 Ausgaben entdecken möchten, die Sie von der Steuer absetzen können, empfehle ich Ihnen mein Buch "128 Ausgaben mit denen Sie Steuern sparen!".

 

Fahrtkosten Wohnung und Arbeitsplatz / erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale)
(Steuertipp #8)

  

Die Auswertung des statistischen Bundesamtes der Einkommensteuererklärung 2011 hat ergeben, dass die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte) 58,5 % der erklärten Werbungskosten ausmachen. Die zweitwichtigsten Werbungskosten (siehe nächster Punkt) machen lediglich 6,7% der Werbungskosten aus. Der Abstand zwischen den wichtigsten und zweitwichtigsten Werbungskosten beträgt demnach 51,8%. Es handelt sich hierbei also um den mit großen Abstand wichtigsten Posten der Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung. Das Beste daran ist, dass es sich auch um Aufwendungen handelt, die Sie ohne großen Aufwand erklären können.

 

Die Formel lautet:

 

Entfernungskilometer x Kilometerpauschale x Arbeitstage

  

Maßgebend für die Entfernungskilometer ist immer die kürzeste Straßenverbindung. Auch wenn Sie nicht mit dem Auto, sondern z. B. mit der Bahn, gefahren sind ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.

 

Beispiel

 

Wenn Sie an 225 Arbeitstagen an Ihrem 20 km entfernten Arbeitsplatz tätig waren, ergeben sich Fahrtkosten in Höhe von:

  

20km x 225 x 0,3 Cent/km = € 1.350,-

 

Wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren sind, können Sie anstatt der Kilometerpauschale auch die Fahrkarten einreichen und die tatsächlichen Kosten absetzen. Allerdings sind die Kosten für die Fahrkarten häufig niedriger als die Kilometerpauschale. Daher sollten Sie die Kosten vergleichen und die höheren Kosten ansetzen. 

Beruflich veranlasste Reisekosten (Steuertipp #9)

  

Mit einem Anteil von 6,7 % an den Werbungskosten waren die beruflich veranlassten Reisekosten der zweit wichtigste Posten bei den Werbungskosten in 2011. Beruflich veranlasste Reisekosten liegen vor, wenn Sie aus beruflichen Anlass außerhalb Ihrer Wohnung und außerhalb Ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie vor Ort beim Kunden arbeiten, eine Fortbildung oder Messe besuchen.

 

Es gibt grundsätzlich vier Positionen aus denen sich die Reisekosten zusammensetzen:

 

Fahrtkosten: Entweder Sie setzen die tatsächlichen Kosten (Fahrkarten) an, oder Sie können 30 Cent je gefahrenen km absetzen.

 

Übernachtungskosten: Für Übernachtungskosten gibt es keine Pauschale, Sie können nur die tatsächlichen Kosten absetzen.

 

Reisenebenkosten: Hierunter fallen z. B. Parkgebühren, Straßennutzungsgebühren, Gepäckbeförderung, Kosten der Korrespondenz mit beruflichen Inhalt (Telefonate, Briefe).

 

Verpflegungsmehraufwendungen: Hier können Sie die Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen absetzen. Diese unterscheiden sich je nach dem Land, in welchem Sie gereist sind. Wenn Sie während Ihrer Reise eine unentgeltliche Mahlzeit gestellt bekommen (z. B. Geschäftsessen, Verpflegung auf Seminaren, etc.) sind die Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen. 

 

Zur Ermittlung Ihrer Reisekosten können Sie gerne meine kostenloste Vorlage zur Reisekostenabrechnung aus dem Downloadbereich verwenden.

Arbeitsmittel (Steuertipp #10)

 

Zu den Arbeitsmitteln gehören alle Gegenstände, die Ihnen helfen Ihre Arbeit zu erledigen, also z. B. Werkzeuge, Fachzeitschriften, Stifte, Büromöbel für das häusliche Arbeitszimmer oder die Arbeitsecke, Computer etc. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie das Arbeitsmittel auch beruflich nutzen. Sie können die Kosten nur in dem Maß absetzen, wie das Arbeitsmittel auch beruflich verwendet wird. Wenn das Arbeitsmittel über mehrere Jahre genutzt werden kann, dürfen Sie die Aufwendungen grundsätzlich nicht direkt in voller Höhe absetzen. Sie müssen in diesem Fall die Aufwendungen über die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels verteilen (Abschreibung).

Computer / Laptop berufliche Nutzung (Steuertipp #11)

 

Hinsichtlich des beruflichen Nutzungsanteils ist, wie bei jedem anderen Arbeitsmittel auch, der Anteil der beruflichen Nutzung zu schätzen. Das Finanzamt akzeptiert bei einem Computer/Laptop ohne weitere Prüfung einen Nutzungsanteil von 50% für private Zwecke. Sollten Sie einen größeren beruflichen Nutzungsanteil geltend machen wollen, müssen Sie diesen dem Finanzamt gegenüber häufig argumentieren und glaubhaft machen. Ein Nutzungsanteil von 50% lässt sich hingegen ohne weitere Argumentation geltend machen.

 

Beispiel

 

Angenommen Sie erwerben einen Computer, den Sie nachweislich ausschließlich für berufliche Zwecke verwenden, am 15. April des Steuerjahres für € 3.000,00. Die Nutzungsdauer beträgt 3 Jahre. Es ergibt sich somit ein jährlicher Abschreibungsbetrag von € 3.000,00/ 3 Jahre = € 1.000,00 je Jahr. Da der Computer im April erworben wurde, kann im Steuerjahr die Abschreibung für 9 Monate geltend gemacht werden. Der Monat der Anschaffung zählt immer als voller Monat. Daher können Sie im Steuerjahr für den Computer € 1.000,00 x 9/12 = € 750,00 für den Computer als Arbeitsmittelaufwand erklären.

 

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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) (Steuertipp #12)

 

Die Kosten für ein GWG können direkt im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden und müssen nicht über die Nutzungsdauer verteilt werden. Ein GWG ist ein Wirtschaftsgut (Gegenstand), dessen Anschaffungskosten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten und das selbstständig genutzt werden kann. Die Grenze für die Anschaffungskosten beträgt bis zum Steuerjahr 2017 € 410,00 und ab dem Steuerjahr 2018 € 800,00. Die Grenze richtet sich nach dem Jahr, in dem das GWG gezahlt (angeschafft) wurde. Daher ist für die Einkommensteuererklärung 2017 die Grenze von € 410,00 relevant.

Aus- und Fortbildungskosten (Steuertipp #13)

 

Unter Fortbildungskosten fallen Aufwendungen für die Fortbildung im erlernten Beruf, ebenso wie die Kosten für Umschulungsmaßnahmen die einen Berufswechsel vorbereiten.

 

Als Fortbildungskosten können z. B. abgesetzt werden (keine abschließende Aufzählung):

  • Fachliteratur

  • Prüfungsgebühren

  • Schreibmaterial

  • Fahrtkosten (siehe Reisekosten Kapitel 5.1.7.)

  • Verpflegungsmehraufwendungen (siehe Reisekosten Kapitel 5.1.7.)

  • Seminar-/ Kursgebühren

  • Lernsoftware

Studienkosten (Steuertipp #14)

 

Wenn Sie bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben, z. B. eine Berufsausbildung oder ein Erststudium, dann können Sie die Kosten des Studiums als Werbungskosten absetzen. Die Kosten des Erststudiums lassen sich momentan nur dann mit Sicherheit steuerlich geltend machen, wenn das Studium im Rahmen einer Anstellung (eines Dienstverhältnisses) durchgeführt wird. Allerdings ist die Rechtsfrage, ob die Kosten des Erststudiums als Werbungskosten abzugsfähig sind, noch nicht höchstrichterlich geklärt und damit nicht eindeutig (siehe BverfG). Sie können also auch für Ihr Erststudium Werbungskosten erklären und dann Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt Ihrer Erklärung nicht folgt. Ihren Einspruch können Sie auf folgende anhängige Bundesverfassungsgerichtsverfahren stützen: BVerfG-Az. 2 BvL 23/14, BVerfG-Az. 2 BvL 24/14, BVerfG-Az. 2 BvL 25/14, BVerfG-Az. 2 BvL 26/14 und BVerfG-Az. 2 BvL 27/14. Als Studienkosten kommen z. B. die Entfernungspauschale zum Studienort, Reisekosten, Studiengebühren, Semesterbeiträge, Fachliteratur, Arbeitsmittel, etc in Betracht. 

Kontoführungsgebühren (Steuertipp #15)

 

Das Finanzamt erkennt ohne Nachweis Kontoführungsgebühren in Höhe von € 16,00 an. Wenn Sie höhere Kosten geltend machen möchten, müssen Sie diese im Zweifel nachweisen.

Bewerbungskosten (Steuertipp #16)

 

Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle gesucht haben, können Sie die Kosten hierfür, unabhängig vom Erfolg Ihrer Bewerbung, geltend machen. Als Kosten kommen beispielsweise in Betracht (keine abschließende Aufzählung):

  • Inseratkosten

  • Telefonkosten

  • Porto

  • Briefumschläge

  • Kosten für Fotokopien, amtliche Beglaubigungen

  • Kosten für Bewerbungsfotos

  • Bewerbungsmappen

  • Bücher/Software über Bewerbungen und Vorstellungsgespräche

  • Reisekosten

Alternativ kann eine Pauschale von € 8,50 je per Post versendete Bewerbungsmappe und € 2,50 je elektronisch übersendete Bewerbung (z.B. E-Mail, Fax) abgesetzt werden. 

Steuerberatungshilfen (Steuertipp #17)

  

Wenn Sie für Hilfsmittel zu Ihrer Einkommensteuererklärung, wie z. B. Fachliteratur (Steuerratgeber), weniger als € 100,00 pro Jahr gezahlt haben, können Sie die entsprechenden Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Die Anschaffungskosten meines Buches z. B. können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Häusliches Arbeitszimmer (Steuertipp #18)

 

Ein Arbeitszimmer liegt dann vor, wenn es sich um einen Raum im privaten Bereich (Wohnung, Haus) handelt, der nahezu ausschließlich, also zu mehr als 90%, für berufliche Bürotätigkeiten genutzt wird. Das Arbeitszimmer muss hierbei von den anderen Räumen abgetrennt sein. Eine Arbeitsecke in einem anders genutzten Raum (z. B. im Wohnzimmer) ist kein Arbeitszimmer.

 

Es gibt allerdings nur zwei Fälle, in denen der Ansatz der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer erlaubt sind:

  1. Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit (trifft fast nie zu)

  2. Es steht kein anderer Arbeitsplatz für Bürotätigkeiten zur Verfügung (Kostenabzug ist begrenzt auf € 1.250,00 im Jahr)

Umzugskosten (Steuertipp #19)

 

Wenn Sie aus beruflichen Gründen Ihren Wohnort wechseln, können Sie die anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend machen. Berufliche Gründe liegen vor bei:

 

  • Verkürzung des Arbeitsweges: Die Verkürzung wird aufgrund der Zeitersparnis und nicht anhand der Entfernung beurteilt. Ein verkürzter Arbeitsweg liegt vor, wenn Sie je einfacher Fahrt durchschnittlich eine halbe Stunde Zeitersparnis haben.

  • Wechsel des Arbeitsplatzes (Arbeitsortes): Treten Sie eine Stelle in einer anderen Stadt an und ziehen hierfür um, liegt eine berufliche Veranlassung vor. Gleiches gilt, wenn Ihr Arbeitgeber Sie versetzt oder mit seinem Unternehmen umzieht und Sie zu Ihrem neuen Arbeitsort ziehen.

  • Rückkehr / Einreise aus dem Ausland: Wenn Sie im Ausland gelebt haben und nach Deutschland ziehen, um eine neue Arbeitsstelle in Deutschland anzutreten, können die Umzugskosten ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden.

 

Einstand, Ausstand, Geburtstagsfeier, Dienstjubiläen, Beförderungen (Steuertipp #20)

 

Wenn Sie Ihre Kollegen wegen einem der oben genannten Ereignissen einladen, handelt es sich bei den Aufwendungen häufig um Werbungskosten. Allerdings muss die Einladung beruflich veranlasst sein. Hierzu sollten folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie sind der Gastgeber und bestimmen die Gäste
  • die beruflichen Gäste sind nicht individuell ausgewählt, sondern nach einem einheitlichen Kriterium, z. B. alle Mitglieder einer Abteilung, alle Auszubildenden, etc.
  • die Feier sollte im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Also sollte der Ort in den Arbeitsräumen oder in der Nähe sein und zeitlich sollte die Feier in der Mittagspause oder direkt nach Feierabend stattfinden.
  • die Aufwendungen sollten sich im üblichen Rahmen bewegen. Was üblich ist richtet sich nach dem Gehalt und der sozialen Stellung des Arbeitnehmers. Kaffee und Kuchen oder Sekt und Häppchen sind in jedem Fall unproblematisch.

Wer neben Kollegen auch private Gäste einlädt, kann die Kosten lediglich für die Kollegen absetzen. Sollte sich das Finanzamt weigern die Kosten anzuerkennen, können Sie sich auf folgende BFH-Urteile berufen: VI R 24/15, VI R 46/14. 

 

Viele weitere Werbungskosten, die Sie absetzen können, finden Sie hier.

Steuerermäßigungen

 

Neben den Werbungskosten können auch Steuerermäßigungen Ihre Einkommensteuer erheblich vermindern. Die Steuerermäßigungen die am häufigsten vorkommen und auch vom Umfang her lohnenswert sind, sind die Ermäßigungen für Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

 

 

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Steuertipp #21):

 

Es können die Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Haushaltshilfe) und Handwerkerleistungen, die in Ihrem Haushalt ausgeführt und unbar (z.B. durch Überweisung) gezahlt wurden, zu 20% von der Einkommensteuer abgezogen werden. Wenn Sie also 100 € an Lohn bezahlt haben, erhalten Sie hieraus eine Steuerminderung von 20 €! Die Aufwendungen sind in dem Jahr absetzbar, in welchem die Rechnung gezahlt wurde. Bitte beachten Sie, dass die Materialkosten hingegen nicht begünstigt sind.

 

Als Mieter können Sie hier auch die Beträge erklären, die laut Ihrer Nebenkostenabrechnung auf Sie entfallen. Achten Sie darauf, dass die Nebenkostenabrechnung eine Einzelauflistung enthält, damit Sie die entsprechenden Kosten dem Finanzamt glaubhaft machen können. Im Zweifel können Sie von Ihrem Vermieter eine entsprechende Bescheinigung verlangen (Vorsicht, Ihr Vermieter könnte hierfür eine Gebühr erheben). Die „Haushaltsnahen Dienstleistungen“ und „Handwerkerleistungen“ aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, können im Zahlungszeitpunkt geltend gemacht werden (also bei der

Nebenkostenvorauszahlung und bei der Endabrechnung). Dies erfordert allerdings eine aufwendige Berechnung. Alternativ können die Leistungen in dem Jahr, in dem die Nebenkostenabrechnung zugestellt

und von Ihnen genehmigt wird, abgesetzt werden. Da die zweite Variante wesentlich einfacher ist, rate ich Ihnen dazu, die Leistungen aus der Nebenkostenabrechnung in dem Jahr anzusetzen, in dem Ihnen die Nebenkostenabrechnung zugegangen ist. 

 

Eine ausführliche Liste von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen und wann diese begünstigt sind, finden Sie in diesem BMF-Schreiben.

 

 

Es gelten die folgenden Höchstbeträge, um die sich die Steuer durch diese Vorschrift maximal vermindern lässt:

  • Geringfügige haushaltsnahe Beschäftigung, Steuerminderung bis zu € 510,-

  • Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, Steuerminderung bis zu € 4.000,-

  • Handwerkerleistungen, Steuerminderung bis zu € 1.200,- 

 

Nach der Auffassung des Finanzamtes sind die Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nur dann absetzbar, wenn Sie im Haushalt erbracht wurden. Wenn also z. B. ein Gegenstand des Haushalts abgeholt und von einem Handwerker in der Werkstatt repariert wird, akzeptieren die Finanzämter diese Kosten nicht als Haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung.

 

Zu dieser Frage ist derzeit ein Gerichtsverfahren bei dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Das ist für Sie relevant, wenn Sie also Aufwendungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen hatten, die nicht in Ihrem Haushalt sondern bei dem Handwerker erbracht wurden. In diesem Fall sollten Sie die Aufwendungen unbedingt in Ihrer Einkommensteuererklärung erklären und in der Zeile 98 des Mantelbogen (Zeile 47 der vereinfachten Steuererklärung) eine "1" eintragen. Die Eintragung der "1" ist notwendig, da Sie von der Ansicht des Finanzamtes abweichen.

 

Das Finanzamt wird die Ausgaben in Ihrem Bescheid sehr wahrscheinlich nicht berücksichtigen. Wenn Sie einen Einkommensteuerbescheid erhalten, in welchem die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, können Sie unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch hiergegen einlegen. Diese Rechtsfrage ruht dann solange, bis der BFH eine Entscheidung in dem anhängigen Verfahren getroffen hat. Falls der BFH entscheidet, dass auch diese Kosten absetzbar sind, wird das Finanzamt die Haushaltsnahen Dienstleistungen / Handwerkerleistungen berücksichtigen und Ihren Bescheid entsprechend ändern. Sollte das Finanzamt nach einem entsprechenden Urteil den Bescheid nicht von alleine ändern, reicht eine einfache und formlose Erinnerung.

 

Am Ende dieser Seite finden Sie einen Mustereinspruch für diese Rechtsfrage, den Sie gerne für Ihren Einspruch verwenden können.

Außergewöhnliche Belastungen (Steuertipp #22)

 

Hatten Sie durch persönliche Schicksalsschläge wie z. B. Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, Todesfälle etc. Kosten, die Ihnen nicht von einer Versicherung erstattet wurden? Dann können Sie diese, sofern die Aufwendungen eine zumutbare Grenze übersteigen, von der Einkommensteuer absetzen. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens, Ihres Familienstandes und der Anzahl Ihrer Kinder. Die entsprechenden Prozentsätze finden Sie hier. Eine detaillierte Beschreibung der Ermittlung der zumutbaren Belastung finden Sie in meinem Artikel zu außergewöhnliche Belastungen.

 

  

Sonderausgaben

  

Bei den Sonderausgaben handelt es sich z. B. um Versicherungsaufwendungen die gefördert werden sollen (Kranken- und Pflegeversicherung, Berufsunfähigkeits-, Arbeitslosen-, Unfall-, und Haftpflichtversicherung), um Spenden, um Kinderbetreuungskosten und Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten. 

Besonderheiten bei der Einkommensteuererklärung einzelner Personengruppen

 

  

Rentner Steuererklärung

  

Alle steuerlichen Angaben die Sie für Ihre Rente brauchen, sind in der „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ zusammengefasst. Diese Mitteilung können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (Telefonnummer: 0800 / 100 048 00) kostenlos anfordern. Die Mitteilung ist überaus hilfreich, da Sie nicht nur Ihre Rentenbeträge enthält, sondern Ihnen auch mitteilt in welcher Zeile der Anlage R diese Beträge einzutragen sind.

 

  

Vermieter Steuererklärung

 

 

Als Vermieter können Sie z. B. die Abschreibung auf das Gebäude, die Schuldzinsen der Finanzierung, die Reisekosten für die Fahrten zum Vermietungsobjekt und alle anderen mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Kosten absetzen.

 

Bitte beachten Sie, dass der Kaufpreis für ein neues Vermietungsobjekt auf den Grund und Boden und das Gebäude aufgeteilt werden muss. Dies ist wichtig, da Sie lediglich die Anschaffungskosten des Gebäudes abschreiben können, nicht die Kosten des Grund und Bodens. Wenn in dem Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises vorgenommen wurde, ist diese grundsätzlich gültig. Wenn in dem Kaufvertrag keine Aufteilung vorgenommen wurde, müssen Sie selbst eine entsprechende Aufteilung vornehmen. Die entsprechende Arbeitshilfe der Finanzverwaltung finden Sie hier.

 

 

Studenten Steuererklärung

 

Verluste aus den Jahren des Studiums können mit einer Einkommensteuererklärung festgestellt werden. In späteren Jahren, in denen Sie Einkünfte aus Ihrer Arbeit bezogen haben, können die Verluste mit den Einkünften verrechnet werden. Daher lohnt es sich in der Regel bereits während dem Studium eine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Zu den Besonderheiten siehe auch oben unter „Studienkosten“.

 

Was ist zu tun wenn der Einkommensteuerbescheid kommt?

 

Steuerbescheid prüfen (Steuertipp #23)

 

Wenn Sie den Steuerbescheid von dem Finanzamt erhalten, sollten Sie in jedem Fall prüfen ob Ihre Angaben alle berücksichtigt wurden. Wenn das Finanzamt von Ihren Angaben abgewichen ist, haben Sie lediglich 4 Wochen, ab dem Erhalt des Bescheides, Zeit Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Wenn Sie Ihre Erklärung mit ELSTER erstellt haben, können Sie den Bescheid sehr einfach prüfen. Öffnen Sie zunächst die Berechnungsliste in ELSTER und nehmen den Einkommensteuerbescheid zur Hand. Da der Aufbau der ELSTER Berechnungsliste und des Steuerbescheides identisch ist, können Sie problemlos Zeile für Zeile vergleichen. Wenn Sie eine Abweichung finden, schauen Sie zunächst hinten bei den "Erläuterungen" des Bescheides nach. Häufig wird in den Erläuterungen erklärt warum das Finanzamt von Ihren Angaben abgewichen ist. Sollten Sie die Zahlen des Finanzamtes trotzdem nicht nachvollziehen können, legen Sie einen Einspruch ein.

Einspruch einlegen (Steuertipp #24)

 

Wenn Sie einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, müssen Sie den Einspruch immer auch begründen. Hierzu sollten Sie immer den Punkt aufführen, bei dem von Ihrer Steuererklärung abgewichen wurde. Eine Einspruchsbegründung könnte beispielsweise lauten: „In meiner Einkommensteuererklärung 2017 habe ich angegeben, dass ich 230 Tage zu meiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren bin. Sie haben bei dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom 02.05.2018 jedoch lediglich 130 Fahrten berücksichtigt. Hiergegen richtet sich mein Einspruch.“

 

Eine Vorlage für einen Einspruch, finden Sie unten im Download Bereich unter "Mustereinspruch Allgemein". Aufgrund der Vielseitigkeit kann leider keine grundsätzliche Begründung vorgegeben werden.

 

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Wenn Sie wissen möchten, was Sie noch alles in Ihrer Steuererklärung ansetzen können, ist mein Buch "128 Ausgaben mit denen Sie Steuern sparen!" ideal für Sie. In diesem Buch erfahren Sie welche ganz alltäglichen Ausgaben, die jeder von Ihnen hat, in der Steuererklärung abgesetzt werden können. Dabei erläutere ich Ihnen die Voraussetzungen dafür, dass diese Ausgaben vom Finanzamt anerkannt werden und zeige Ihnen wo in Ihrer Steuererklärung Sie die Ausgaben erklären müssen.

 

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Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

 

Herzlichst Ihr

 

Jens Scherer

Steuerberater

Diplom-Kaufmann

 

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Ausfüllhilfe Anlage N
Mit dieser Arbeitshilfe haben Sie eine Vorlage um Ihre Werbungskosten zu erklären. Da teilweise Formeln in den Zellen hinterlegt sind, empfehle ich Ihnen nur die grauen Felder auszufüllen.
Anlage N 2017.xls
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Ausfüllhilfe Kapitalerträge 2017
Mit dieser Arbeitshilfe gelingt das Erklären der Kapitalerträge in dem Papierformular auch ohne Taschenrechner.
Reisekostenabrechnung.xls
Microsoft Excel Tabelle 18.5 KB
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Reisekostenabrechnung
Mit dieser Vorlage geht die Reisekostenabrechnung schnell und einfach. Nur die grauen Felder sind auszufüllen, die anderen Felder berechnen die entsprechenden Werte selbst. Bitte beachten Sie, dass die Verpflegungsmehraufwendungen nur für eintägige Reisen korrekt berechnet werden können. Bei mehrtägigen Reisen, müssen Sie die Verpflegungsmehraufwendungen händisch eintragen.
Reisekostenabrechnung.xls
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Mustereinspruch Allgemein
Wenn das Finanzamt von Ihrer Erklärung abgewichen ist, können Sie Einspruch einlegen. Bei diesem Mustereinspruch müssen Sie nur ergänzen wo das Finanzamt Ihrer Erklärung nicht entsprochen hat.
Mustereinspruch Allgemein.doc
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Mustereinspruch Haushaltsnahe Dienstleistungen
Mit diesem Einspruch können Sie von einer Gerichtsentscheidung zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen außerhalb Ihres Haushaltes profitieren.
Mustereinspruch Haushaltsnahe Dienstleis
Microsoft Word Dokument 12.0 KB