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Pflegekosten in der Steuererklärung

Die eigene Pflegebedürftigkeit ist ebenso wie die Pflege eines Angehörigen leider oftmals nicht nur eine enorme psychische sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Daher möchte ich Ihnen wenigstens die vorgesehenen Steuererleichterungen für diese Fälle aufzeigen, damit Sie finanziell etwas Entlastung erhalten. Wenn Sie, oder ein naher Angehöriger (z. B. Ehepartner, Eltern, Kinder), aufgrund von Krankheit pflegebedürftig sind, handelt es sich bei den Pflege- und Betreuungskosten um Krankheitskosten, die grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können. Bei den außergewöhnlichen Belastungen ist immer zu beachten, dass sie erst die Steuern senken wenn sie eine bestimmte Grenze, die sogenannte zumutbare Belastung,  überschritten haben. Wie Sie die zumutbare Belastung ermitteln können, habe ich Ihnen in diesem Artikel beschrieben. Bitte beachten Sie, dass nur die Kosten abgesetzt werden können, die Sie tatsächlich auch selbst getragen haben. Daher müssen Sie Erstattungen von Kranken- oder Pflegekassen von den Gesamtaufwendungen für die Pflege abziehen. Die außergewöhnlichen Belastungen erklären Sie in dem Formular Mantelbogen oder vereinfachte Einkommensteuererklärung. Das Formular ist so aufgebaut, dass Sie die Pflegeaufwendungen in voller Höhe (einschließlich erstatteter Anteile) sowie die erstatteten Beträge eintragen können.

 

Unter die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Pflegeaufwendungen können beispielsweise fallen:

  • Medikamente
  • Hilfsmittel
  • Krankengymnastik
  • Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst oder einer angestellten Pflegekraft
  • Unterbringung in einem Pflegeheim oder in einem Kurzzeit-Pflegeheim 

Wenn Sie die Pflegekosten eines nahen Angehörigen übernehmen, müssen Sie nachweisen, dass Ihnen die Kosten zwangsläufig entstehen. Wenn der Angehörige selbst in der Lage ist die Pflegeaufwendungen zu tragen, kann es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehlen und das Finanzamt kennt die entsprechenden Kosten unter Umständen nicht an.

 

Nachweis der Pflegebedürftigkeit

Das Finanzamt erkennt grundsätzlich nur dann Pflegeaufwendungen an, wenn die Pflegebedürftigkeit, z. B. durch die Bescheinigung eines Pflegegrades (mindestens Pflegegrad 1), nachgewiesen ist. Daher sollten Sie dem Finanzamt den entsprechenden Nachweis (z. B. Bescheinigung über die Einstufung eines Pflegegrades) direkt mit Ihrer Steuererklärung einreichen. 

 

Behinderung und Pflegebedürftigkeit

Wenn Sie nicht nur pflegebedürftig sondern zusätzlich auch von einer Behinderung betroffen sind, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie den Behindertenpauschbetrag abziehen, oder die tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Bei dem Pauschbetrag sind sämtliche unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Andere außergewöhnliche Belastungen, wie z. B. Krankheitskosten können allerdings neben dem Behinderten-Pauschbetrag abgesetzt werden. Daher sollten Sie Ihre Aufwendungen vorher überschlagen, um zu sehen ob der Behindertenpauschbetrag oder die tatsächlichen Pflegeaufwendungen größer waren. Der Behindertenpauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Für 2018 beträgt der Pauschbetrag in Abhängigkeit des Grades der Behinderung (§ 33b EStG):

 

 

von 25 und  30

310 Euro,

von 35 und  40

430 Euro,

von 45 und  50

570 Euro,

von 55 und  60

720 Euro,

von 65 und  70

890 Euro,

von 75 und  80

1 060 Euro,

von 85 und  90

1 230 Euro,

von 95 und 100

1 420 Euro

 

Für behinderte Menschen, die hilflos oder Blind sind, erhöht sich der Pauschbetrag auf € 3.700,00.

 

Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen/Beschäftigungsverhältnisse für die Pflegeaufwendungen ausschließt. Sie können also nicht beides gleichzeitig in Anspruch nehmen.

 

Unterbringung in einem Pflegeheim

Ob die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, hängt davon ab warum die Person in einem Pflegeheim untergebracht ist. Wenn der Grund lediglich das hohe Alter ist, können die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Wenn hingegen eine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit der Grund für die Heimunterbringung ist, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Da grundsätzlich lediglich die durch die Krankheit verursachten zusätzlichen Kosten abziehbar sind, müssen die Heimkosten um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, wenn der Pflegebedürftige seinen bisherigen Haushalt aufgegeben hat. Die Haushaltsersparnis beträgt in 2018 pro Jahr € 9.000 bzw. € 720,00 je Monat oder € 25,00 je Tag. Behält der pflegebedürftige Steuerpflichtige hingegen seinen Haushalt bei, entfällt eine Kürzung, da er nach wie vor die Kosten seines privaten Haushaltes tragen muss.

 

Pflege-Pauschbetrag

Wenn Sie einen Pflegebedürftigen unentgeltlich pflegen, können Sie grundsätzlich den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

 

1. die Pflege erfolgt aus zwangsläufigen Gründen

Die erste Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist bereits bei einer engen persönlichen Beziehung zu der gepflegten Person erfüllt. Also z. B. auch bei freundschaftlich verbundenen Nachbarn.

 

2. die gepflegte Person ist hilflos

Hilflos ist eine Person, wenn Sie in dem Behindertenausweis das Merkmal „H“ hat oder einen Pflegegrad von 4 oder 5 bescheinigt bekommt.

 

3. die Pflege findet durch Sie persönlich in der Wohnung des Pflegebedürftigen statt

Wenn Sie bei der Pflege durch eine ambulante Pflegekraft unterstützt werden, ist dies unschädlich.

 

4. Sie erhalten keine Einnahmen für die Pflege

 

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt € 924,- jährlich und wird in dem Mantelbogen unter den Außergewöhnlichen Belastungen bei Pflege-Pauschbetrag beantragt. Da es sich um einen Pauschbetrag handelt, spielt die Höhe der tatsächlich für die Pflege angefallenen Kosten keine Rolle. Wenn mehrere Personen die o. g. Voraussetzungen in Bezug auf den Pflegebedürftigen erfüllen, ist der Pflege-Pauschbetrag auf alle Pflegenden auszuteilen.

 

Ich hoffe sehr, ich konnte Ihnen mit diesem Artikel helfen Steuern zu sparen. Wenn Sie viele weitere Tipps möchten, was Sie alles von Ihrer Steuer absetzen können, empfehle ich Ihnen meinen Artikel Werbungskosten. Viele weitere nützliche Tipps & Tricks mit denen Sie Steuern und Zeit bei der Steuererklärung sparen können, erhalten Sie in meinem Artikel Steuererklärung. Gerne halte ich Sie Rund um das Thema Steuern sparen und Steuererklärung auf dem Laufenden, tragen Sie sich hierzu in meinen Newsletter ein und bekommen Sie per E-Mail regelmäßig wertvolle Steuererklärung Tipps.

 

 

Herzlichst Ihr

 

 

 

Jens Scherer

 

Steuerberater

 

Diplom-Kaufmann