Werbungskosten sind die Aufwendungen, die Sie tragen um überhaupt erst Geld zu verdienen. Grundsätzlich können Sie alle beruflich veranlassten Ausgaben absetzen, soweit Sie diese selbst getragen haben. Nicht absetzen können Sie z. B. Kosten die von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wurden. Diese Aufwendungen sind unglaublich vielfältig und hängen auch von Ihrer ausgeübten Tätigkeit ab. Daher sollen im Folgenden lediglich einige relevante Werbungskosten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass von dem Finanzamt automatisch € 1.000,00 Arbeitnehmer-Pauschbetrag von Ihren Einnahmen abgezogen werden. Nur wenn Ihre Werbungskosten mehr als € 1.000,00 betragen haben, wirken sie sich steuermindernd aus.
1. Aktentasche
Die Aufwendungen für eine nahezu ausschließlich beruflich genutzte Aktentasche können abgesetzt werden (FG Berlin, Urteil vom 2.6.1978, EFG 1979 S. 225).
2. Arbeitsgemeinschaft
Wenn die Arbeitsgemeinschaft eindeutig berufliche Themen zum Gegenstand hat, z. B. die Vorbereitung auf eine berufliche Prüfung, und dies nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht werden kann, können die hieraus entstehenden Kosten (z. B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, etc.) von der Steuer abgesetzt werden.
3. Arbeitskleidung
Aufwendungen für typische Arbeitskleidung sowie deren Reinigung können abgesetzt werden. Business-Kleidung ist keine Arbeitskleidung im steuerlichen Sinne, da diese auch zu privaten Anlässen getragen werden kann (BFH vom 13.11.2013 VI B 40/13). Arbeitskleidung können z. B. sein: Schutzkleidung, Uniformen, Richterroben oder mit dem Logo des Arbeitgebers versehene Kleidungsstücke. Wenn die Berufskleidung in der Reinigung abgegeben wird, können Sie die entsprechenden Reinigungskosten absetzen. Wenn Sie die Kleidung in Ihrer privaten Waschmaschine selbst waschen, können Sie die Kosten (Wasser-, Energiekosten, Waschmittel, Weichspüler, Afa der Waschmaschine, Wartung der Waschmaschine, etc), die auf die Reinigung der Arbeitskleidung entfallen, absetzen. Die Aufwendungen können geschätzt werden (siehe BFH-Urteil vom 29.06.1993 VI R 64/92). Einen Anhaltspunkt für eine Schätzung finden Sie z. B. hier.
4. Arbeitsmittel
Arbeitsmittel, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit verwenden, können von der Steuer abgesetzt werden. Wenn ein Arbeitsmittel beruflich und privat genutzt wird, kann nur der berufliche Nutzungsanteil abgesetzt werden. Der Umfang der beruflichen Nutzung ist im Zweifel zu schätzen. Bei einer nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung kann das Arbeitsmittel in voller Höhe abgesetzt werden. Dies ist der Fall, wenn die private Nutzung maximal 10 % beträgt. Zu den Arbeitsmitteln gehören z. B.:
Arbeitsmittel die mehrere Jahre genutzt werden können (Afa)
Arbeitsmittel, die länger als ein Jahr genutzt werden können, sind grundsätzlich über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer (Lebensdauer) abzuschreiben. Die Kosten für diese Arbeitsmittel werden also nicht bei der Anschaffung direkt abgesetzt, sondern über mehrere Jahre verteilt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Eine Ausnahme bilden sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG`s). Ein GWG ist ein Wirtschaftsgut (Gegenstand), dessen Anschaffungskosten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten und das selbstständig genutzt werden kann. Die Grenze für die Anschaffungskosten beträgt bis zum Steuerjahr 2017 € 410,00 und ab dem Steuerjahr 2018 netto € 800,00 und einschließlich 19 % Umsatzsteuer € 952,00.
5. Arbeitszimmer
Ein Arbeitszimmer ist ein abgetrennter Bereich, der zu mindestens 90 % für Bürotätigkeiten genutzt wird. Eine Arbeitsecke in einem anders genutzten Raum ist kein Arbeitszimmer. Die Kosten des Arbeitszimmers können nur geltend gemacht werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
1. Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit (trifft fast nie zu)
2. Es steht kein anderer Arbeitsplatz für Bürotätigkeiten zur Verfügung (In diesem Fall ist der Kostenabzug begrenzt auf € 1.250,00 im Jahr)
Als Kosten kommen alle Kosten der Wohnung/des Hauses in Frage, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen (z. B. anteilige Miete, Nebenkosten, Strom, etc.)
6. BahnCard
Wenn Sie eine BahnCard gekauft haben, um die Kosten für Dienstreisen (beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten) zu senken, können Sie die Kosten der BahnCard in voller Höhe von der Steuer absetzen.
7. Bahnticket
Die Kosten für ein Bahnticket können Sie ebenfalls als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie aus beruflichen Gründen mit der Bahn gefahren sind. Dies gilt für Dienstreisen (beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten) und für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Arbeitsort. Bei Fahrten zu Ihrem Arbeitsort haben Sie die Wahl, ob Sie die tatsächlichen Kosten des Bahntickets oder die Entfernungspauschale geltend machen. Daher sollten Sie eine vergleichen bei welcher Variante Sie zu den höheren Werbungskosten kommen.
8. Berufsausbildung
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sind außerhalb eines Arbeitsverhältnisses keine Werbungskosten sondern bis zu einem Betrag von höchstens € 6.000,00 als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gilt auch für das Erststudium, allerdings sind hierzu mehrere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (siehe z. B. hier). Es ist daher möglich, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung für ungültig erklärt. In diesem Fall könnten die Berufsausbildungskosten ggf. immer als Werbungskosten abgezogen werden. Hinsichtlich des Erststudiums und der Erstausbildung sollte man deshalb versuchen, die Kosten als Werbungskosten zu erklären und bei dem Finanzamt beantragen, dass der Bescheid in diesem Punkt vorläufig erlassen wird. Sie haben gemäß § 165 AO einen Anspruch darauf, dass der Bescheid vorläufig erlassen wird, weil ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Hierzu müssen Sie dem Finanzamt die entsprechenden Aktenzeichen der Gerichtsverfahren mitteilen (diese lauten: BVerfG-Az. 2 BvL 24/14, BVerfG-Az. 2 BvL 25/14, BVerfG-Az. 2 BvL 26/14 und BVerfG-Az. 2 BvL 27/14). Wenn das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Steuerpflichtigen entscheidet, können Sie die Ausbildungskosten ebenfalls als Werbungskosten absetzen, wenn Ihr Bescheid in diesem Punkt vorläufig ergangen ist. Ist der Bescheid hingegen nicht vorläufig in diesem Punkt sondern bestandskräftig, können Sie ggf. nicht mehr von einer Rechtsprechung profitieren.
Stets als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten
9. Berufsverband
Beiträge zu Berufsverbänden sind ebenfalls abziehbar (z. B. Ärzte-, Rechtsanwalt-, Steuerberaterkammerbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge).
10. Betriebsrat
Entstehen aus der Tätigkeit in einem Betriebsrat Kosten, können diese abgesetzt werden.
11. Bewerbungskosten
Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle gesucht haben, können Sie die Kosten hierfür geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Stelle nicht bekommen/angenommen haben. Als Kosten kommen beispielsweise in Betracht:
12. Brille
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für eine Sehhilfe keine Werbungskosten. Wenn die Sehbeschwerden allerdings auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können oder eine typische Berufskrankheit sind, dann können die Aufwendungen für die Brille abziehbar sein (BFH vom 20.07.2005 VI R 50/03). Wenn dies nicht der Fall ist und somit keine Werbungskosten vorliegen, können die Aufwendungen für die Brille als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Hinsichtlich der zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen siehe hier.
13. Diebstahlverlust
Der Diebstahl von Geld auf einer Dienstreise kann nicht abgezogen werden. Dagegen können Werbungskosten vorliegen, wenn persönliches Gepäck auf der Dienstreise gestohlen wurde (Laptop, Koffer, Kleidung, etc.). Allerdings ist ein steuerlicher Abzug nur möglich, wenn alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen des Arbeitnehmers vorgenommen wurden (siehe BFH).
14. Doktortitel
Aufwendungen für die Promotion und das Promotionsstudium werden von dem Finanzamt regelmäßig als Werbungskosten anerkannt, sofern ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht (siehe BFH).
15. Doppelte Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen an seinem Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt unterhält, kann diese Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung von der Steuer absetzen. Als Kosten kommen in Betracht: Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort, Fahrtkosten (Familienheimfahrten), Verpflegungsmehraufwendungen (für die ersten 3 Monate) und Umzugskosten.
16. Entfernungspauschale
Für Ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, können Sie die Entfernungspauschale in Höhe von € 0,30 je vollen Entfernungskilometer absetzen. Die Entfernungspauschale ist unabhängig davon, wie Sie zur Arbeit gelangt sind. Sie können die Pauschale also auch absetzen, wenn Sie die Strecke zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt haben.
17. Fachbücher, Fachzeitschriften
Aufwendungen für Fachbücher und Fachzeitschriften können von der Steuer abgesetzt werden. Die Aufwendungen müssen mit einem entsprechenden Beleg nachgewiesen werden.
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18. Fachkongress
Wenn ein Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht, sind die Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress (z. B. Ärztekongress) abziehbar. Ein Indiz für die berufliche Veranlassung kann z. B. die vom Arbeitgeber geförderte Teilnahme an dem Kongress sein (z. B. Beurlaubung, Dienstbefreiung, etc.). Liegen diese Voraussetzungen vor, können die Kosten des Fachkongresses sowie die damit zusammenhängenden Reisekosten (siehe unten), als Werbungskosten abgesetzt werden.
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19. Feierkosten
Wenn man die Aufwendungen für Feiern steuerlich geltend machen möchte, muss man immer die berufliche Veranlassung nachweisen. Für die Frage ob die Kosten beruflich veranlasst sind, kommt es in erster Linie auf den Anlass der Feier an. Der Anlass ist ein wesentliches, aber nicht das alleinige Kriterium, anhand dessen man die berufliche Veranlassung nachweisen kann. Die Feier wird anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse eingeordnet (siehe BFH-Urteil). Weitere wesentliche Kriterien die für eine berufliche Veranlassung sprechen sind:
20. Fort- und Weiterbildungskosten
Beruflich veranlasste Fort- und Weiterbildungskosten können als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt sowohl für Fortbildungen im aktuellen Beruf, als auch für Weiterbildungen zu einem künftigen Beruf (z. B. Meisterprüfung eines Gesellen). Unter diese Kosten fallen z. B. Seminare, Tagungen, die Fahrkosten und Verpflegungsmehraufwendungen zu diesen Veranstaltungen.
21. Führerschein
Die Kosten für einen Bus- oder LKW-Führerschein sind Werbungskosten, wenn der Führerschein beruflich veranlasst ist, also benötigt wird, um den Beruf auszuüben. Die Kosten für den PKW-Führerschein sind hingegen grundsätzlich nicht abziehbar.
22. Gewerkschaftsbeiträge
Gewerkschaftsbeiträge können von der Steuer abgezogen werden. Vgl. "Berufsverband".
23. Heimarbeiter
Heimarbeitern entstehen durch Ihre Tätigkeit von zuhause aus Mehraufwendungen (z. B. Miete, Strom, etc.), die Sie steuerlich absetzen können.
24. Kaution
Wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine Kaution hinterlegen müssen (z. B. für Schlüssel), stellt der Verlust der Kaution Werbungskosten dar.
25. Kommunikationskurse
Wenn die Teilnahme an Supervisionskursen und Kursen zum "Neuro-Linguistischen-Programmieren" (NLP-Kurse) beruflich veranlasst sind, können die Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Indiz für berufliche Veranlassung ist, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, der Erwerb der Kenntnisse auf eine spätere Anwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist und ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt. Der homogene Teilnehmerkreis liegt vor, wenn die Teilnehmer alle gleichgerichtete (ähnliche) Interessen haben, z. B. alle Führungskräfte sind (siehe BFH).
26. Kontoführungsgebühren
Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit sie auf beruflich veranlasste (Lohn-)Gutschriften und Überweisungen entfallen. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt in der Regel pauschal € 16,00 jährlich an. Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn Sie ein kostenfreies Konto verwenden.
27. Meisterprüfung
Wie alle Fortbildungskosten, sind auch die Kosten für die Meisterprüfung Werbungskosten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Meisterprüfung bestanden wurde oder nicht.
28. Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge zu Vereinen sind in der Regel nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme stellen Mitgliedsbeiträge zu Industrie- und Marketingclubs dar, da hier die Mitgliedschaft regelmäßig beruflich veranlasst ist.
29. Parkgebühren
Parkgebühren sind grundsätzlich Werbungskosten. Die Gebühren für das tägliche Parken bei Ihrem Arbeitsplatz sind jedoch in der Entfernungspauschale in Höhe von € 0,30 enthalten. Daher können Parkgebühren nur abgesetzt werden, wenn die Entfernungspauschale nicht zum Ansatz kommt. Das bedeutet, Sie können die Parkgebühren absetzen, wenn Sie auf einer Dienstreise (beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit) sind.
30. Rechtskosten
Kosten für eine Rechtsberatung und/oder eines Rechtsprozesses sind abzugsfähig, wenn die Beratung/der Prozess beruflich veranlasst sind. Dies ist zum Beispiel bei einem Arbeitsgerichtsprozess oder bei einem Prozess über die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten der Fall.
31. Reisekosten
Wenn Sie aus beruflichen Gründen außerhalb Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (Ihres Arbeitsplatzes) tätig waren, können Sie die Ihnen entstehenden Kosten von der Steuer absetzen. Die typischen Beispiele hierfür sind der Besuch von
Als Reisekosten können folgende vier Positionen abgesetzt werden:
32. Schadensersatz
Ist die Pflicht auf Schadensersatz durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, ist die Schadensersatzleistung als Werbungskosten abzugsfähig. Beispiele hierfür wären Kunstfehler eines Arztes oder der Ersatz der Reparaturkosten eines Firmenwagens. War die Verfehlung hingegen privat veranlasst (z. B. Untreue, Betrug, Diebstahl) handelt es sich nicht um Werbungskosten.
33. Schreibtisch
Die Aufwendungen für einen beruflich genutzten Schreibtisch können von der Steuer abgesetzt werden (vgl. oben Arbeitsmittel).
34. Schuldzinsen
Schuldzinsen können Werbungskosten sein, wenn Sie mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Hierbei ist die Verwendung des Darlehensbetrags entscheidend. Wenn Sie ein Darlehen aufnehmen um Arbeitsmittel oder eine berufliche Fortbildung zu finanzieren, können Sie die Zinsen für dieses Darlehen von der Steuer absetzen.
35. Sprachkurs
Aufwendungen für einen Sprachkurs sind von der Steuer abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Oder anders gesagt, wenn für die berufliche Tätigkeit entsprechende Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sind, können die Kosten eines Sprachkurses in der jeweiligen Sprache als Werbungskosten abgesetzt werden. Der berufliche Zusammenhang kann z. B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers glaubhaft gemacht werden. In der Bescheinigung sollte der Arbeitgeber bestätigen, dass
entsprechende Fremdsprachenkenntnisse für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind. Allerdings ist zu Beachten, dass die Kosten nur abgesetzt werden können, wenn sie im Zusammenhang mit im Inland steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Nicht als Werbungskosten abziehbar sind die Kosten eines Ausländers für einen Deutschkurs (BFH-Urteil Az.: VI R 14/04 vom 15.03.2007).
36. Steuerberatungshilfen
Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software können aus Vereinfachungsgründen bis zu einem Betrag von € 100,00 den Werbungskosten zugeordnet werden. Die Kosten meines Buches z. B. können Sie in voller Höhe von der Steuer absetzen!
37. Studienkosten
Siehe oben unter "Berufsausbildung".
38. Telefonkosten
Wenn Sie Ihr Telefon auch beruflich nutzen, können Sie den beruflichen Anteil der Kosten als Werbungskosten geltend machen, soweit die Kosten Ihnen von Ihrem Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt werden. Hierzu müssen Sie grundsätzlich den beruflichen Anteil der Kosten nachweisen. Das Finanzamt erkennt jedoch ohne einen entsprechenden Nachweis pauschal einen Nutzungsanteil von 20 %, jedoch höchstens Kosten in Höhe von € 20,00 im Monat, als beruflich veranlasst an.
39. Umschulungskosten
Wenn Sie an einer beruflichen Umschulung teilnehmen, können Sie die Ihnen entstehenden Kosten als Werbungskosten absetzen.
40. Umzugskosten
Wenn Sie aus beruflichen Anlass umziehen, können Sie die Umzugskosten von der Steuer absetzen. Ein beruflicher Anlass liegt vor bei:
41. Unfallkosten
Wenn Sie auf dem Arbeitsweg oder während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (z. B. Kundenbesuch, Seminarbesuch, etc.) einen Unfall hatten, sind die Unfallkosten als Werbungskosten abziehbar. Wer den Unfall verursacht hat, spielt steuerrechtlich keine Rolle, außer der Unfall ist durch ein privat veranlasstes Verhalten (z.B. alkoholisierte Fahrt) entstanden. Zu den Unfallkosten gehören unter anderem die Reparaturkosten des eigenen Wagens und des anderen Unfallfahrzeugs, Abschleppkosten, Prozesskosten sowie Gutachterkosten. Weiterhin können Sie selbst getragene Krankheitskosten die aus dem Unfall entstehen bei der Steuer ansetzen. Hinsichtlich der Krankheitskosten bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg, ist derzeit ein Verfahren bei dem BFH anhängig, das klären soll ob diese abgesetzt werden können.
42. Versicherungsbeiträge
Ob die Versicherungsbeiträge von der Steuer abgesetzt werden können, hängt von dem versicherten Risiko, also der Art der Versicherung ab. Daher soll im folgenden auf einige Versicherungen kurz eingegangen werden.
Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind regelmäßig als Sonderausgaben abziehbar.
Haftpflichtversicherungsbeiträge können Werbungskosten sein (z. B. Berufshaftpflichtversicherung) oder Sonderausgaben (z. B. Kfz- , Privat- oder Tierhalterhaftpflichtversicherung).
Beiträge zur Rechtsschutzversicherung können Werbungskosten sein, soweit die Versicherung beruflich veranlasst ist (z. B. Arbeitnehmerrechtsschutz).
Die Kosten der Unfallversicherung können Werbungskosten sein soweit berufliche Unfälle versichert sind. Soweit außerberufliche Unfälle versichert sind handelt es sich bei den Beiträgen um Sonderausgaben. Bei gemischten Versicherungen ist die Aufteilung des Beitrages in beruflich und privaten Teil dem Versicherungsschein zu entnehmen. Sofern im Versicherungsanteil keine Angaben zu einer Aufteilung gemacht wurden, kann der jeweilige Anteil auf 50 % geschätzt werden.
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Herzlichst Ihr
Jens Scherer
Steuerberater
Diplom-Kaufmann