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Außergewöhnliche Belastungen - Unwetterschäden absetzen und das Finanzamt an der Reparatur beteiligen

 

Leider häufen sich auch in Deutschland immer häufiger Unwetterschäden. Egal ob Sturm-, Hagel-, Feuer- oder Wasserschaden ein Unwetterschaden ist nicht nur mit viel Arbeit für die Betroffenen sondern insbesondere auch mit sehr hohen Kosten verbunden. Wer Opfer eines Unwetters wurde und keine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, bleibt schnell auf einem vier oder sogar fünfstelligen Betrag an Reparaturkosten sitzen.

 

Die Gute Nachricht lautet, Sie können Kosten, die Sie selbst tragen mussten wenigstens von der Steuer absetzen und sich somit einen Teil des Geldes wiederholen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie dem Finanzamt gegenüber den Schaden im Zweifel beweisen können. Daher sollten Sie vor der Reparatur Bilder von den jeweiligen Schäden anfertigen, um diese zu dokumentieren.

Welche Kosten kann man absetzen?

 

Absetzbare Kosten

Kosten zur Beseitigung der Unwetterschäden, die Sie selbst getragen haben, können Sie bei Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Als Kosten kommen z. B. Wiederbeschaffungskosten für zerstörten Hausrat und Kleidung sowie die Reparaturkosten der Schäden in Betracht. Dies können z. B. bei Hochwasser neue Bodenbeläge und Tapeten, das Trocknen der Bausubstanz sowie die Reparaturkosten der durch das Hochwasser beschädigten Möbel sein. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie die Ihnen entstandenen Kosten durch Rechnungen nachweisen können. Wenn Sie Handwerker beauftragt haben, können Sie die Material- und Arbeitskosten absetzen. Wenn Sie in Eigenregie die Schäden beheben, können Sie immerhin die Materialkosten absetzen.

 

Bei bestehenden Versicherungsschutz

Wenn Sie zu den Glücklichen gehören, die eine Versicherung abgeschlossen haben, können Sie zumindest den Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung absetzen. Falls Ihre tatsächlichen Kosten die Versicherungsleistungen übersteigen, können Sie zusätzlich auch diese höheren Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.

 

Ohne Versicherungsschutz

Wenn Sie hingegen keine Versicherung haben, oder diese nicht zahlt, können Sie alle Kosten, die durch das Unwetter verursacht wurden in voller Höhe absetzen.

 

Was ist eine zumutbare Belastung?

 

Das Finanzamt berücksichtigt außergewöhnliche Belastungen allerdings erst, wenn eine zumutbare Grenze überschritten ist. Diese Grenze nennt man zumutbare Belastung. Die Grenze des zumutbaren ermittelt sich als Prozentsatz aus Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte. Die jeweiligen Prozentpunkte hängen von Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab. Sie können die Prozentpunkte dem Gesetzestext oder der folgenden Tabelle entnehmen.

 

Gesamtbetrag der Einkünfte

bis € 15.340,-

Über € 15.340

bis € 51.130

über € 51.130

Nicht verheiratete Kinderlose Steuerpflichtige

5 %

 

 

6 %

 

7 %

 

Verheiratete kinderlose Steuerpflichtige bei Zusammenveranlagung

4 %

 

5 %

6 %

 

Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern

2 %

3 %

4 %

Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

 

 

 

Die Berechnung der zumutbaren Belastung ist zugegebenermaßen etwas kompliziert, da Sie in bis zu drei Stufen erfolgt:

 

1. Stufe: Bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung wird der Prozentsatz für die zuerst verdienten € 15.340,00 immer aus der ersten Spalte entnommen.

 

2. Stufe: Der Prozentsatz für die darüber hinaus gehenden Einkünfte bis zu insgesamt € 51.130,00 wird der zweiten Spalte entnommen.

 

3. Stufe: Wenn die Einkünfte über € 51.130,00 liegen, ist für die Einkünfte, die diesen Betrag übersteigen, der Prozentsatz der dritten Spalte anzuwenden.

 

Lassen Sie mich die Tabelle an einem kleinen Beispiel erklären:

 

Angenommen Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder, gemeinsam mit Ihrem Ehepartner erzielen Sie Einkünfte in Höhe von € 56.000,-. Dann würde sich für Sie folgende zumutbare Belastung ergeben:

 

2 % von € 15.340,00 = € 306,80

3 % von € 35.790,00 (€ 51.130,00 minus € 15.340,00) = € 1.073,70

4 % von € 4.870,00 (€ 56.000,00 minus € 51.130,00) = € 194,80

 

zumutbare Belastung insgesamt: € 1.575,30

 

Das heißt, in unserem Beispiel würden sich außergewöhnliche Belastungen erst dann steuermindernd auswirken, wenn Sie € 1.575,30 überschreiten.

 

Sie sollten also zunächst Ihre zumutbare Belastung berechnen und dann überschlagen, ob es sich lohnt Ihre Kosten zu erklären. Hierbei müssen Sie jedoch beachten, dass Unwetterschäden nur eine von vielen außergewöhnlichen Belastungen darstellen und für das überschreiten der zumutbaren Grenze alle Belastungen zusammengezählt werden. Hierzu zählen z.B. Krankheitskoste, Kurkosten und Pflegekosten.

 

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