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Steuern sparen zum Jahresende

Die Tage werden kürzer, Weihnachtsgebäck und Glühwein haben die Grillsaison längst abgelöst und wir nähern uns mit großen Schritten dem Jahresende. In diesen Tagen bekomme ich sehr oft die Frage gestellt "Wie kann ich zum Jahresende noch richtig Steuern sparen?". Daher habe ich mich entschlossen, diesen Artikel zu schreiben, um Ihnen einige Sparmöglichkeiten aufzuzeigen. Lassen Sie mich bitte vorwegstellen, dass eine Ausgabe nicht alleine aus steuerlicher Sicht sondern auch aus wirtschaftlicher oder emotionaler Sicht sinnvoll sein muss. Das klingt zwar trivial, wird aber teilweise tatsächlich vernachlässigt.

 

Mit diesem Artikel möchte ich Ihnen helfen, Ihre Steuern zu planen. Sie haben einen viel größeren Einfluss auf die Höhe Ihrer Steuer als Sie vielleicht glauben! Eine zentrale Rolle hierbei spielt die Ausgabensteuerung. Also die Planung und Koordinierung Ihrer Ausgaben. Die Ausgabensteuerung lässt sich in drei Schritte gliedern:

 

1. Bei der Ausgabensteuerung macht man sich zunächst klar, welche Ausgaben man künftig haben wird. Als Ausgaben kommen zunächst vom Auto bis zum Zahnersatz alle Ausgaben in Frage, die bei Ihnen zukünftig anstehen. Schreiben Sie alle diese Ausgaben auf.

 

2. Im zweiten Schritt überlegt man, wie sich diese Ausgaben steuerlich auswirken, also ob die Ausgaben steuerlich abziehbar sind oder nicht. Eine Übersicht über sehr viele abziehbare Ausgaben finden Sie in meinem Artikel Werbungskosten.

 

3. Als letzter Schritt, überlegen Sie jetzt für die Ausgaben, die Sie steuerlich verwerten können, ob es mehr Sinn macht diese Ausgabe im aktuellen Jahr zu tätigen oder erst im nächsten Jahr. Das Jahr der Ausgabe macht immer dann einen Unterschied, wenn es z. B. Pauschbeträge oder Höchstbeträge gibt. Lassen Sie mich das an folgenden Beispielen verdeutlichen:

 

1. Werbungskosten

 

Arbeitnehmerpauschbetrag

Angenommen Sie haben Einkünfte als Angestellte(r), dann steht Ihnen der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von € 1.000,00 zu. Dieser Betrag wird steuermindernd berücksichtigt, wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten geringer sind. Wenn Ihre Ausgaben für Werbungskosten jedoch höher sind, dann werden die höheren tatsächlichen Werbungskosten von Ihrem Einkommen abgezogen. Wenn Sie künftige Ausgaben für Werbungskosten (z. B. einen Laptop) in Höhe von € 400,00 planen, übersteigen Sie mit dieser Anschaffung alleine noch nicht den Arbeitnehmerpauschbetrag. Daher sollten Sie sich überlegen: Komme ich mit den anderen Werbungskosten die ich dieses Jahr habe über den Arbeitnehmerpauschbetrag oder nicht. Wenn nicht, verpufft die Ausgabe im aktuellen Jahr für den Laptop wirkungslos, da in jedem Fall die € 1.000,00 Arbeitnehmerpauschbetrag angesetzt werden. Wenn Sie dieses Jahr jedoch bisher z. B. bereits € 900,00 an Werbungskosten hatten und eigentlich sonst nie über die € 1.000,00 Grenze mit Ihren Ausgaben kommen, sollten Sie unbedingt noch dieses Jahr den Laptop kaufen. In diesem Fall können Sie die tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von € 1.300,00 (€ 900,00 + € 400,00) ansetzen.

 

Im Falle der Werbungskosten sollten Sie also darauf achten, dass Sie in jedem Fall mehr als € 1.000,00 an Ausgaben für Werbungskosten haben. Wenn Sie diesen Betrag nicht übersteigen, macht es Sinn die Ausgaben für Werbungskosten in das nächste Jahr zu verschieben, um die Ausgaben zu bündeln und somit mehr als € 1.000,00 Werbungskosten im nächsten Jahr zu erreichen. Eine Übersicht über sehr viele Werbungskosten finden Sie hier.

 

2. Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen


 

Ein anderes Beispiel, wie Sie mit der richtigen Ausgabensteuerung Steuern sparen können, sind Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen, die typischerweise durch Familienangehörige erledigt werden, wie z. B. rasen mähen, abwaschen, putzen etc. Bei Handwerkerkosten und haushaltsnahen Dienstleistungen können die Lohnkosten für Leistungen, die in Ihrem Haushalt ausgeführt und unbar (z.B. durch Überweisung) gezahlt wurden, zu 20% von der Steuer abgesetzt werden. Das heißt, wenn Sie Lohnkosten in Höhe von € 100,00 absetzen, mindert sich Ihre Steuer um € 20,00. Mehr zu Handwerkerkosten und haushaltsnahen Dienstleistungen aus steuerlicher Sicht (z. B. wie Mieter die Nebenkostenabrechnung bei der Steuer berücksichtigen können) finden Sie hier

 

Höchstbeträge

Allerdings gelten für die Steuerminderung durch Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen Höchstbeträge. Die Steuer lässt sich höchstens um € 1.200,00 durch Handwerkerleistungen vermindern. Dies entspricht Lohnkosten in Höhe von € 6.000,00 im Jahr. Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist eine Steuerminderung bis zu € 4.000,00 im Jahr möglich. Dies entspricht Lohnkosten in Höhe von € 20.000,00.

 

Wenn die Lohnkosten also in einem Jahr schon (beinahe) € 6.000,00 bzw. € 20.000,00 erreicht haben, macht es steuerlich keinen Sinn weitere Ausgaben für Handwerker bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen in dem Jahr zu zahlen. Sie sollten also z. B. eine anstehende Renovierung lieber in das nächste Jahr verschieben, um dann die Höchstbeträge erneut ausschöpfen zu können.

 

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zahlungszeitpunkt!

Die Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen sind in der Regel in dem Jahr zu berücksichtigen, in welchem sie gezahlt wurden (§ 11 EStG). Anders ausgedrückt ist der Zahlungszeitpunkt grundsätzlich  für die Zuordnung zu dem jeweiligen Jahr maßgeblich. Es gibt allerdings eine Ausnahme von dieser Regel. Wenn die Leistungen regelmäßig wiederkehrend anfallen (z. B. eine Putzfrau, die immer einmal die Woche putzt) gilt die sogenannte 10 Tages Regel. Diese besagt, dass eine Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel, für eine regelmäßig wiederkehrende Leistung die im alten Jahr erbracht wurde, im alten Jahr zu berücksichtigen ist. Diese Ausnahme gilt jedoch nur wenn die Leistung regelmäßig wiederkehrend ist (also z. B. nicht, wenn die Putzfrau unregelmäßig nur bei Bedarf putzt).

 

Steuern sparen durch richtige Zuordnung und Ausgabensteuerung

Aus den oben dargestellten Punkten ergeben sich drei Möglichkeiten die Höchstbeträge auszuschöpfen und damit die Steuerbelastung zu beeinflussen.

 

  1. Höchstbeträge durch Zahlungszeitpunkt ausschöpfen: Für Leistungen, die Sie nicht regelmäßig beziehen wie z. B. Renovierungsleistungen reicht es aus, wenn Sie die Zahlung in das kommende Jahr verschieben.  Dies gilt auch dann, wenn die Renovierung noch im "alten Jahr" durchgeführt wurde. Wenn der Höchstbetrag also für das alte Jahr bereits ausgeschöpft ist, vereinbaren Sie mit Ihrem Dienstleister, dass Sie erst im neuen Jahr die Rechnung begleichen. Dies lohnt sich in der Regel selbst dann, wenn Sie auf die Inanspruchnahme eines Skontos verzichten. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben müssen Sie die 10 Tages Regel berücksichtigen.

  2. Höchstbeträge durch Ausführungszeitpunkt ausschöpfen: Sie können selbstverständlich nicht nur die Zahlung sondern auch die Durchführung der Dienstleistung in das neue Jahr verschieben, um die Höchstbeträge bestmöglich auszunutzen. Dies funktioniert für alle Dienstleistungen (auch die regelmäßig wiederkehrenden). Wenn der Höchstbetrag im alten Jahr ausgeschöpft ist, können Sie beispielsweise anstehende Renovierungsarbeiten statt zwischen den Jahren am Jahresanfang des neuen Jahres durchführen lassen.

  3. Höchstbeträge durch Zuordnung ausschöpfen: Viele Dienstleistungen könnten sowohl als haushaltsnahe Dienstleistung, als auch als Handwerkerleistung angesehen werden. Wenn Sie einen Höchstbetrag bereits ausgeschöpft haben, können Sie sich überlegen, ob die eine oder andere Handwerkerleistung auch eine haushaltsnahe Dienstleistung sein könnte (und umgekehrt). In diesem Fall können Sie die entsprechende Dienstleistung dort ansetzen, wo der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Da der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen wesentlich höher ist, wird es sich in der Regel lohnen die Aufwendungen für Dienstleistungen eher hier einzuordnen. Allerdings sollten Sie hierbei den Bogen nicht überspannen! Wenn Sie Aufwendungen für Facharbeiten wie z. B. für das Verlegen von Stromleitungen hatten, handelt es sich hierbei definitiv nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen sondern um Handwerkerleistungen. Wenn der Elektriker allerdings auch Leuchtmittel (Glühbirnen) ausgetauscht hat, kann diese Leistung auch als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. 

3. Krankheitskosten

 

Bei Krankheitskosten handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen. Außergewöhnliche Belastungen können Sie nur dann von der Steuer absetzen, wenn Sie eine sogenannte zumutbare Belastung überschreiten. Wie Sie die zumutbare Belastung berechnen können, habe ich in meinen Artikel "Außergewöhnliche Belastungen - Unwetterschäden absetzen und das Finanzamt an der Reparatur beteiligen" erläutert. Anders als bei den Handwerkerleistungen macht es bei Krankheitskosten also Sinn, die Kosten in einem Jahr zu bündeln, damit Sie die zumutbare Belastung überschreiten. Dies gilt natürlich nicht nur für Krankheitskosten sondern für alle außergewöhnliche Belastungen, wie z. B. die Reparatur von Unwetterschäden. Selbstverständlich kann man Krankheitskosten nicht beliebig steuern, aber es gibt Situationen in denen man den Zeitpunkt in dem Sie anfallen beeinflussen kann. Insbesondere am Jahresende, wenn zwischen dem alten und neuen Jahr nur einige Tage liegen, macht es vielleicht Sinn die neue Brille, das neue Zahnimplantat oder das medizinische Hilfsmittel erst im neuen Jahr anzuschaffen, weil man bisher noch keine Krankheitskosten (oder andere außergewöhnliche Belastungen) hatte. Oder aber es macht gerade Sinn die Anschaffung noch dieses Jahr zu zahlen, weil dieses Jahr bereits verhältnismäßig hohe außergewöhnliche Belastungen angefallen sind!

 

Um festzustellen wo Sie stehen, sollten Sie zunächst überlegen, welche Aufwendungen Sie im aktuellen Jahr hatten und welche Aufwendungen in naher Zukunft auf Sie zukommen werden. Dann sollten Sie Ihre persönliche zumutbare Belastung überschlagen und sich überlegen, in welchem Jahr die Ausgabe steuerlich sinnvoll ist. 

 

4. Spenden

 

Gutes bewirken und dabei Steuern sparen! Das ist mit einer gemeinnützigen Spende möglich. Das Jahresende steht regelmäßig im Zeichen der Nächstenliebe, so dass zu dieser Zeit besonders gerne gespendet wird. Aus steuerrechtlicher Sicht ist spenden ebenfalls sinnvoll, da Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Sie brauchen sich bei Spenden übrigens keine Gedanken über das richtige Timing machen. Es gibt zwar einen Höchstbetrag der von der Steuer abgezogen werden kann, dieser ist allerdings  extrem hoch (er liegt bei 20% der Einkünfte). Außerdem können auch die Spenden, welche diesen Höchstbetrag übersteigen von der Steuer abgesetzt werden, nur nicht in dem Spendenjahr sondern in den darauffolgenden Jahr(en). Etwas zu spenden und den weniger Glücklichen von uns zu helfen, ist also in jedem Fall eine lohnenswerte Sache, weil die Spende einem neben dem guten Gefühl auch steuerliche Vorteile beschert. 

 

5. Hochzeit

 

Die Romantiker unter Ihnen sollten diesen Punkt besser überspringen. Ein sehr geschätzter Berufskollege  sagte einmal: "Aus Liebe verbringen Menschen romantische Stunden miteinander. Geheiratet wird nur wegen des Geldes." Wenn Sie zu den Menschen gehören, die des Geldes wegen heiraten, sollten Sie sich überlegen noch dieses Jahr zu heiraten. Denn die steuerlichen Vorteile gelten für das ganze Jahr, in dem Sie geheiratet haben.

 

Lohnt sich eine Heirat aus steuerlicher Sicht?

Ob sich eine Heirat aus steuerlichen Gründen lohnt hängt von der Einkommensverteilung zwischen Ihnen und Ihrem Partner ab. Der steuerliche Vorteil ergibt sich aus dem Ehegattensplitting. Das Ehegattensplitting ergibt immer dann einen Steuervorteil, wenn die Einkommen der einzelnen Ehegatten sehr unterschiedlich sind. Wenn beide Ehepartner (nahezu) das gleiche Einkommen haben, hat eine Heirat hingegen keine steuerlichen Auswirkungen. Weitere Informationen zu den steuerlichen Vorteilen einer Hochzeit erfahren Sie hier.

 

6. Photovoltaikanlage

 

Wenn Sie planen sich in den nächsten drei Jahren eine Photovoltaikanlage anzuschaffen, können Sie bereits dieses Jahr richtig Steuern sparen. Wenn Sie sich eine Photovoltaikanlage anschaffen und den Strom auch in das Stomnetz einspeisen, werden Sie zum Unternehmer. Dadurch das Sie Strom produzieren und an den Netzbetreiber verkaufen, handelt es sich regelmäßig um einen Gewerbebetrieb. Ihre Unternehmerische Tätigkeit beginnt nicht erst mit dem Kauf der Photovoltaikanlage, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in welchem Sie die ersten Handlungen zur Vorbereitung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit unternehmen. Das Sie mit der Photovoltaikanlage Unternehmer werden hat für Sie steuerliche Vorteile. Sie können die Vergünstigung des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g EStG) in Anspruch nehmen. Diese steuerliche Vergünstigung ermöglicht es Ihnen 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage von der Steuer abzusetzen, bevor Sie auch nur einen Cent in die Anlage investiert haben. Um die Vergünstigung noch für 2018 in Anspruch zu nehmen, sollten Sie sich noch dieses Jahr als Unternehmer registrieren lassen. Dies machen Sie über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Damit beginnnen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit und können bereits bei der Steuererklärung für 2018 den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. 

 

Was wenn die Photovoltaikanlage weniger kostet oder nicht gekauft wird?

Bitte beachten Sie, dass ein zu hoher Investitionsabzugsbetrag dazu führt, dass der Steuervorteil im ursprünglichen Jahr anteilig rückgängig gemacht wird. Die ursprüngliche Steuerfestsetzung wird hierbei so geändert, dass nur der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wird, der Ihrer späteren tatsächlichen Investition entspricht. Dies hat eine Steuernachzahlung zur Folge, die der für das Finanzamt üblichen Verzinsung (§ 233a AO) von 6% unterliegt. Das gleiche Prinzip wird auch angewandt, wenn Sie sich später keine Photovoltaikanlage anschaffen. Daher sollten Sie bereits im Vorfeld die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage genau beziffern können! Um die Anschaffungskosten realistisch schätzen zu können, sollten Sie sich bevor Sie die Steuererklärung anfertigen bereits Angebote für die Anlage einholen.

 

Beispiel

Angenommen Sie haben in 2018 mit Anschaffungskosten in Höhe von € 100.000,00 gerechnet und entsprechend einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von € 40.000,00 (€ 100.000,00 x 40%) geltend gemacht. Wenn die geplante Photovoltaikanlage in 2019 lediglich € 50.000,00 kostet, müssen Sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von € 20.000,00 (€ 50.000,00 x 40%) in 2018 wieder rückgängig machen. 

 

Wenn Sie weitere Informationen möchten, die Ihnen helfen Steuern zu sparen und Ihnen gleichzeitig ermöglichen Ihre Einkommensteuererklärung wesentlich schneller zu erledigen, möchte ich Ihnen meinen Artikel "Steuererklärung" ans Herz legen. Wenn Sie auf der Suche nach weiteren Ausgaben sind, die Ihre Steuerlast senken, schauen Sie sich doch einmal meinen Artikel "Werbungskosten" an. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesem Artikel helfen konnte einige Möglichkeiten zu entdecken, die Ihnen Steuern einsparen.

 

Herzlichst Ihr

 

Jens Scherer

 Steuerberater

Diplom-Kaufmann