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Durch heiraten Steuern sparen!

Auch wenn es unromantisch klingt, eine der häufigsten Fragen von unverheirateten Paaren ist, ob sich eine Hochzeit aus steuerlicher Sicht lohnt. Diese Frage möchte ich hier beantworten. Wie immer im Steuerrecht lässt sich eine pauschale Antwort nicht geben. Heiraten aus steuerlicher Sicht ist jedoch in dem Großteil der Fälle vorteilhaft. Allerdings ist der Vorteil manchmal sehr gering, gelegentlich stellt man sich weder besser noch schlechter als vor der Hochzeit. Doch worin genau liegt der steuerliche Vorteil von Eheleuten? Im folgenden möchte ich Ihnen zwei Aspekte vorstellen, die einen großen Teil des steuerlichen Vorteils von Eheleuten ausmachen.

1. Steuerlicher Vorteil Ehegattensplitting

Der größte Vorteil von Eheleuten ist in der Regel das Ehegattensplitting. Bei dem Ehegattensplitting wird das zu versteuernde Einkommen gleichmäßig auf die beiden Ehepartner aufgeteilt. Da der Steuersatz umso größer ist, je mehr man verdient, können Eheleute hierdurch Steuern sparen, wenn ein Ehepartner (wesentlich) mehr verdient als der andere. Wenn die Eheleute hingegen beide (annähernd) das gleiche Einkommen haben, wirkt sich das Ehegattensplitting nicht aus und es entsteht kein Vorteil aus der Hochzeit. Ob sich das Ehegattensplitting für Sie positiv auswirken würde, lässt sich leicht mit dem Einkommensteuerrechner des BMF herausfinden.

 

Anhand der folgenden drei Beispiele die mit dem Rechner für 2019 berechnet wurden möchte ich veranschaulichen, dass der Vorteil umso größer ausfällt, je weiter die Einkommen der Partner auseinanderliegen. Wenn beide das Gleiche verdienen, ergibt sich (fast) kein Unterschied aus der Veranlagung als Single oder Ehepaar (Zusammenveranlagung).

 

Beispiel 1

Partnerin zvE € 60.000,00; Steuerlast bei Einzelveranlagung € 17.322,04

Partner zvE € 20.000,00; Steuerlast bei Einzelveranlagung € 2.546,77

 

Gesamt: zvE € 80.000,00; Steuerlast bei Einzelveranlagung € 19.868,81

Steuerlast bei Zusammenveranlagung € 18.080,59

Vorteil Ehegattensplitting € 1.788,22

 

Beispiel 2

Partnerin zvE € 27.300,00; Steuerlast bei Einzelveranlagung € 4.705,30

Partner zvE € 47.300,00; Steuerlast bei Einzelveranlagung € 11.865,58

 

Gesamt: zvE € 74.600,00; Steuerlast bei Einzelveranlagung € 16.570,88

Steuerlast bei Zusammenveranlagung  € 16.114,07

Vorteil Ehegattensplitting € 456,81

 

Beispiel 3

Partnerin zvE € 20.600,00; Steuerlast bei Einzelveranlagung € 2.714,51

Partner zvE € 20.600,00; Steuerlast bei Einzelveranlagung € 2.714,51

 

Gesamt: zvE € 41.200,00; Steuerlast bei Einzelveranlagung € 5.429,02

Steuerlast bei Zusammenveranlagung € 5.429,03

Nachteil Ehegattensplitting € 0,01

 

Wenn Sie Ihren Vorteil aus dem Ehegattensplitting berechnen möchten, gehen Sie hierbei wie folgt vor. Zunächst müssen Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE) kennen oder ermitteln. Wenn sich Ihre steuerlichen Verhältnisse (z.B. Ihr Verdienst und Ihre Ausgaben) gegenüber dem letzten Steuerjahr nicht (wesentlich) geändert haben, können Sie einfach den Wert aus Ihrem letzten Steuerbescheid nehmen. Tragen Sie zunächst den Wert Ihres zu versteuernden Einkommens ein, klicken Sie auf "alleinstehend" und dann auf "berechnen". Der Rechner zeigt Ihnen dann Ihre Steuerlast an, die Sie momentan haben. Schreiben Sie sich diesen Betrag auf und wiederholen Sie die Berechnung für Ihre(n) Partner(in). Jetzt addieren Sie die jeweiligen zu versteuernden Einkommen von Ihnen beiden und tragen die Summe in den Einkommensteuerrechner ein. Klicken Sie jetzt "verheiratet/verpartnert" an und Sie erhalten den Wert, den Sie bei einer Zusammenveranlagung als Steuern zahlen müssten. Diesen Wert vergleichen Sie nun mit der Summe Ihrer beiden bisherigen Steuerlast und schon wissen Sie wie groß Ihr Vorteil aus dem Ehegattensplitting ist. Bitte beachten Sie, dass die Kirchensteuer bei diesem Rechner nicht mitberücksichtigt wird. 

 

2. Steuerlicher Vorteil Kapitalerträge

Ein weiterer Vorteil kann sich bei der Versteuerung von Kapitalerträgen ergeben. Jedem Steuerpflichtigen steht ein jährlicher Sparerpauschbetrag in Höhe von € 801,00 zu. Wenn ein Ehepaar zusammenveranlagt wird, unterscheidet man nicht wer von beiden die Kapitalerträge hatte, sondern gewährt beiden Eheleuten gemeinsam auf Ihre Kapitalerträge einen Sparerpauschbetrag in Höhe von insgesamt € 1.602,00. Wenn also einer der Partner seinen Sparerpauschbetrag nicht (in voller Höhe) ausnutzt, kann der andere Partner den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Da der Abgeltungssteuersatz 25% beträgt und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag 5,5% des Abgeltungssteuersatzes, beträgt das Sparpotential maximal € 801,00 *0,25*1,055= € 211,26. Auch hierzu möchte ich Ihnen kurz zwei Beispiele geben:

 

Beispiel 1

Kapitalerträge Partnerin € 1.602,00

Abgeltungssteuer Einzelveranlagung: € 200,25 (ESt) + € 11,01 (SolZ)= € 211,26

Kapitalerträge Partner € 0,00

Abgeltungssteuer Einzelveranlagung: € 0,00

Bei einer Zusammenveranlagung fallen keine Steuern an, da die Eheleute insgesamt unter dem Sparerpauschbetrag liegen. Der steuerliche Vorteil beträgt daher € 211,26.

 

Beispiel 2

Kapitalerträge Partner € 1.602,00

Abgeltungssteuer Einzelveranlagung: € 200,25 (ESt) + € 11,01 (SolZ)= € 211,26

Kapitalerträge Partnerin € 200,00

Abgeltungssteuer Einzelveranlagung: € 0,00 (da die Einkünfte unter dem Sparerpauschbetrag liegen)

Steuerlast bei Einzelveranlagung gesamt: € 211,26

Steuerlast bei Zusammenveranlagung:

[(€ 1.602 + € 200,00)-€ 1.602,00]*0,25*1,055= € 52,75

Der steuerliche Vorteil beträgt daher (€ 211,26-52,75=) € 158,51

 

Man kann den steuerlichen Vorteil auch berechnen, indem man den Sparerpauschbetrag ermittelt, der von einem Partner nicht in Anspruch genommen wird, der aber von dem anderen Partner genutzt werden könnte. Diesen Sparerpauschbetrag multipliziert man dann mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% und man erhält das Sparpotential bei der Einkommensteuer. Diese Einkommensteuer multipliziert man nun mit 5,5%, um das Sparpotential bei dem Solidaritätszuschlag zu ermitteln. In meinem Beispiel 2 nutzt der Partner seinen Pauschbetrag in voller Höhe aus und hat darüber hinaus noch Kapitalerträge in Höhe von € 801,00. Die Partnerin hingegen verbraucht nur € 200,00 von Ihrem Sparerpauschbetrag, so dass noch € 601,00 (=€ 801 - € 200,00) für die Verrechnung mit den Kapitalerträgen des Partners verbleiben. Hieraus ergibt sich ein Sparpotential von: € 601,00 *0,25= € 150,25 Einkommensteuer und €8,26 (=€ 150,25*0,055) Solidaritätszuschlag. Das Sparpotential beträgt also insgesamt € 158,51 (wie oben).

 

Wenn Sie auf der Suche nach weiteren Möglichkeiten zum Steuern sparen sind, empfehle ich Ihnen meinen Artikel "Steuern sparen zum Jahresende". Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesem Artikel die wesentlichen steuerlichen Vorteile einer Hochzeit näher bringen konnte. Falls Sie auf der Suche nach einem umfassenden Artikel zu Ihrer Steuererklärung sind, schauen Sie doch einmal hier. Wenn Sie in steuerlichen Themen auf dem laufenden bleiben möchten, abonnieren Sie jetzt meinen Newsletter am Ende der Seite!

 

Sollten Sie sich aufgrund meines Artikels zu einer Hochzeit entscheiden, freue ich mich natürlich sehr und gratuliere Ihnen Recht herzlich.

 

Herzlichst Ihr

 

Jens Scherer

Steuerberater

Diplom-Kaufmann