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Steuerliche Änderungen 2019

 

Das Jahr 2018 nähert sich dem Ende, daher möchte ich Sie heute auf einige Dinge Aufmerksam machen, die sich aus steuerlicher Sicht in 2019 ändern werden.

1. Der Grundfreibetrag steigt

Ab dem nächsten Jahr dürfen wir uns alle über ein paar Euro mehr auf der Gehaltsabrechnung freuen! Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2019 von derzeit € 9.000,- auf € 9.168,-. Daher werden nächstes Jahr € 168,- weniger versteuert als dieses Jahr!

 

2. Jobtickets werden steuerfrei

Ab dem Jahr 2019 werden sogenannte Jobtickets steuerfrei gestellt. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen also Zuschüsse zum Ticket für den öffentlichen Verkehr zahlt oder diese Kosten komplett übernimmt, müssen Sie den hierdurch erlangten Vorteil nicht versteuern. Dies gilt allerdings nur, wenn Ihnen das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung eines Teils Ihres Lohnes in ein Jobticket ist daher nicht steuerfrei. Im Gegenzug werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet.

 

3. Diensträder werden steuerfrei

Wenn Ihnen Ihr Abreitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Dienstrad überlässt, müssen Sie ab 2019 für dieses Rad keine private Nutzung mehr versteuern. Wird das Rad hingegen durch eine Gehaltsumwandlung finanziert, gilt diese Steuerbefreiung leider nicht. Dies gilt sowohl für Fahrräder, als auch für E-Bikes (mit einer Leistung bis 25km/h). Wenn Sie Interesse an einem Dienstrad haben, können Sie sich hier informieren.

 

4. Das Kindergeld wird um € 10,00 erhöht

Im Jahr 2019 steigt das Kindergeld um € 10,00 je Kind und Monat. Sie bekommen also für jedes (ganzjährige steuerliche) Kind im Jahr 2019 insgesamt € 120,00 mehr.

 

5. Abgabefristen zur Steuererklärung 2018

Die Steuererklärungen für das Jahr 2018 sind grundsätzlich bis zum 31. Juli 2019 bei dem Finanzamt einzureichen. Damit haben Sie im Vergleich zu den Vorjahren 2 Monate länger Zeit, Ihre Steuererklärung zu erstellen!

 

6. Urteil über Baukostenzuschüsse

Wenn Sie Ihrer Gemeinde einen Baukostenzuschuss zahlen müssen, weil beispielsweise die Straße vor Ihrem Haus erneuert wird, sollten Sie diese Kosten unbedingt als Handwerkerleistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung erklären. Die Frage, ob solche Kosten als Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a EStG gelten ist momentan bei dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI 50/17 anhängig. Wenn zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden wird, können Sie von diesem Urteil profitieren, falls Sie die Kosten als Handwerkerkosten in Ihrer Steuererklärung erklärt haben. In diesem Fall vermindert sich Ihre Steuer um 20% der Handwerkerkosten! Wenn Sie die Handwerkerkosten erklären, müssen Sie im Mantelbogen in der Zeile 98 "Ergänzende Sachverhalte" eine "1" eintragen, da Sie von der Auffassung des Finanzamtes abweichen. Falls das Finanzamt die Kosten nicht berücksichtigt, können Sie einen Einspruch gegen den Bescheid einlegen (vgl. hier). Eine Mustervorlage für einen allgemeinen Einspruch finden Sie hier.

 

7. Steuern sparen vor dem Jahresende

Wenn Sie noch vor dem Jahresende Steuern sparen möchten, sollten Sie unbedingt Ihre Ausgaben (Werbungskosten, Handwerkerkosten und außergewöhnliche Belastungen) steuern und gegebenenfalls in das neue Jahr verschieben oder auf dieses Jahr vorziehen! Wie Sie Ihre Ausgaben richtig planen und steuern, erläutere ich Ihnen hier.

 

Ich hoffe, dass die eine oder andere gute Nachricht auch Sie betrifft! Wenn Sie in steuerlichen Angelegenheiten auf dem laufenden bleiben möchten, und regelmäßig Tipps und Tricks zum Steuern sparen haben möchten, sollten Sie sich jetzt am Ende der Seite meinen kostenlosen Newsletter abonnieren! Ich wünsche Ihnen ein wunderschönes und besinnliches Weihnachtsfest, genießen Sie die besinnliche Zeit!

Herzlichst Ihr

Jens Scherer
Steuerberater
Diplom-Kaufmann